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Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - Größe muss ähnlich sein!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet werden, so müssen die Vergleichswohnungen auch eine Wohnfläche haben, die ungefähr der betroffenen Wohnung entspricht.
Im vorliegenden Fall wollte die Vermieterin die Miete eine 129 m² Wohnung erhöhen und benannte hierzu drei Vergleichswohnungen, die im gleichen Anwesen liegen, jedoch 129, 77 und 70 m² groß waren. Dies wurde zum Verhängnis, ein solches Mieterhöhungsverlangen ist nicht ordnungsgemäß begründet, da zwei der benannten Wohnungen aufgrund der deutlich geringeren Wohnfläche (Abweichung 40 bzw. 47 Prozent) nicht vergleichbar waren.


AG Kandel, 31.10.2011 - Az: 1 C 301/11

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