Der formularmäßige Ausschluß des
§ 568 BGB in
Mietverträgen über Wohnraum ist zulässig, da die Vorschrift lediglich Ordnungsfunktion hat und nicht dem Bestandsschutz dient. Sie gehört nicht zum gesetzlichen Leitbild der Miete, weshalb eine vertragliche Abbedingung den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
Eine Klausel, die für die Erlaubnis zur
Gebrauchsüberlassung an Dritte die Schriftform verlangt, ist unwirksam. Das Schriftformerfordernis geht über die gesetzliche Regelung des
§ 549 Abs. 1 BGB hinaus und eröffnet dem Vermieter die Möglichkeit, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine nicht stets zutreffende Darstellung der Rechtslage abzuwehren. Dies benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Kleinreparaturklauseln sind nur wirksam, wenn sie eine Höchstgrenze für den Fall enthalten, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen. Eine Begrenzung lediglich je Reparaturmaßnahme genügt nicht. Gleiches gilt für die Abwälzung von Wartungspflichten für mitvermietete Thermen: Fehlt eine Obergrenze für die jährlich entstehenden Wartungskosten, sind diese für den Mieter nicht überschaubar, was zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.
Eine Haftung des Mieters für „sonstige, zu ihm in Beziehung stehenden Personen“ oder für Verschulden „in sonstiger Weise“ erweitert die Verantwortlichkeit unzulässig über § 278 BGB hinaus. Der unwirksame Klauselteil ist jedoch von der übrigen Regelung trennbar, so daß die Klausel in ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann.
Eine Klausel zur Einbeziehung der
Hausordnung, die zugleich als formularmäßige Wissenserklärung ausgestaltet ist, bewirkt eine unzulässige Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters und verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGBG. Salvatorische Klauseln, die lediglich die Rechtslage des § 6 Abs. 2 AGBG wiederholen, sind hingegen zulässig und unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.