Eine Modernisierungsmieterhöhung kann, nachdem ein Verzicht einmal erklärt wurde, auch nicht bei späteren Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Mieters nachgeholt oder wiederholt werden.
Der Umstand, dass die Beklagte wegen Abrechnungsfehlern der Voreigentümergesellschaft nach Zustandekommen des Erlassvertrags eine neue Modernisierungsmieterhöhung unter Stornierung der alten Modernisierungsmieterhöhung wegen exakt derselben Modernisierungsmaßnahmen erklärt hat, liegt allein in der Risikosphäre der Beklagten.
Die Beklagte muss sich daher an ihrem zuvor ausdrücklich erklärten Verzicht festhalten lassen. Sie kann nicht mit dem Argument gehört werden, dass die neue Mieterhöhung ja geringer sei und sich unter Umständen die Einkommensverhältnisse der Klägerinnen verändert haben könnten. Denn eine Modernisierungsmieterhöhung kann, nachdem ein Verzicht einmal erklärt wurde, auch nicht bei späteren Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Mieters nachgeholt oder wiederholt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.01.2019 ausdrücklich auf eine Modernisierungsmieterhöhung wegen der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahmen verzichtet. Diesen Verzicht haben die Klägerinnen durch Schweigen auf dieses Schreiben konkludent angenommen, so dass ein Erlassvertrag zwischen den Parteien im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist.Der Umstand, dass die Beklagte wegen Abrechnungsfehlern der Voreigentümergesellschaft nach Zustandekommen des Erlassvertrags eine neue Modernisierungsmieterhöhung unter Stornierung der alten Modernisierungsmieterhöhung wegen exakt derselben Modernisierungsmaßnahmen erklärt hat, liegt allein in der Risikosphäre der Beklagten.
Die Beklagte muss sich daher an ihrem zuvor ausdrücklich erklärten Verzicht festhalten lassen. Sie kann nicht mit dem Argument gehört werden, dass die neue Mieterhöhung ja geringer sei und sich unter Umständen die Einkommensverhältnisse der Klägerinnen verändert haben könnten. Denn eine Modernisierungsmieterhöhung kann, nachdem ein Verzicht einmal erklärt wurde, auch nicht bei späteren Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Mieters nachgeholt oder wiederholt werden.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.01.2021 - Az: 8 C 167/20
ECLI:DE:AGBETK:2021:0115.8C167.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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