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Kündigung wegen Mietrückständen: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung des JobCenters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Eine Verpflichtungserklärung des JobCenters muss gegenüber dem Vermieter erklärt und diesem innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen. Eine Erklärung gegenüber dem Mieter genügt nicht. Sie ist nicht geeignet, die Wirksamkeit einer fristlosen Mietvertragskündigung wegen Mietrückständen zu beseitigen.

Eine Verpflichtungserklärung des JobCenters ist (auch) unwirksam, wenn sie unter der Bedingung steht, dass die Mietschulden nur übernommen werden, wenn der Vermieter eine schriftliche Erklärung zum Fortbestand oder Nichtfortbestand des Mietvertragsverhältnisses abgibt und einen Mietkontoauszug übersendet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die fristlose Kündigung ist nicht durch eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nach Klagezustellung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden.

Bei dem Schreiben des Jobcenters handelt es sich bereits um keine wirksame Verpflichtungserklärung im Sinne von § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn diese Erklärung erfolgte gegenüber dem Beklagten und nicht gegenüber der Klägerin als Vermieterin. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB muss aber die Erklärung gegenüber dem Vermieter erklärt werden und diesem innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen. Eine Erklärung gegenüber dem Mieter genügt nicht.

Das Schreiben des Jobcenters ist bereits nicht an die Klägerin als Vermieterin adressiert und kann daher keine Schuldmitübernahme auslösen. Durch das Schreiben, adressiert an den Beklagten als Mieter, konnte die Klägerin keinen eigenen Anspruch gegen das Jobcenter erwerben, den sie ggf. auch hätte gerichtlich geltend machen können. Darüber hinaus bestand auch insoweit keine Mitwirkungspflicht der Klägerin, etwa Auskunft über die Höhe der Mietrückstände zu erteilen. Der Mietrückstand ergab sich in eindeutiger Höhe aus dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 20.4.2018 sowie ebenfalls aus der Klageschrift. Weitere Angaben waren nicht erforderlich und auch von der Klägerin, insbesondere nicht gegenüber dem Jobcenter, geschuldet.

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