Der Mieter muss seine Zahlungsverzögerung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten auch dann vertreten, wenn ihn an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein Verschulden trifft, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
Die Interessen des Vermieters an der Räumung bei einem Mietrückstand von 15.000 € überwiegen das Interesse des Mieters an einer Räumungsfrist, trotz zwei Kindern und dem Fehlen einer Ersatzwohnung und der anerkannten schwierigen Wohnungssituation in München.
Die Interessen des Vermieters an der Räumung bei einem Mietrückstand von 15.000 € überwiegen das Interesse des Mieters an einer Räumungsfrist, trotz zwei Kindern und dem Fehlen einer Ersatzwohnung und der anerkannten schwierigen Wohnungssituation in München.
AG München, 09.02.2023 - Az: 463 C 13911/22
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