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Verdacht auf gefälschtes Impfzertifikat: Keine widerrechtliche Drohung bei berechtigtem Kündigungsverdacht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Drohung eines Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein dringender, auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe ein falsches digitales COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt, um sich unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen. Eine unter diesem Druck erklärte Eigenkündigung kann in diesem Fall nicht wirksam angefochten werden.

Voraussetzungen für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende widerrechtlich durch Drohung zu ihrer Abgabe bestimmt wurde; die Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Eine Drohung in diesem Sinne setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung als von der Macht des Ankündigenden abhängig dargestellt wird. Der Bedrohte muss sich subjektiv in einer Zwangslage befinden, in der er sich nur zwischen zwei Übeln entscheiden zu können glaubt (vgl. BAG, 24.02.2022 - Az: 6 AZR 333/21).

In subjektiver Hinsicht gehört zum Begriff der Drohung der Nötigungswille des Drohenden. Die Ankündigung muss bewusst darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können. Fehlt der Ankündigung diese „nötigende Funktion“ und erschöpft sie sich in einer bloßen „Mitteilungsfunktion“, liegt schon keine Drohung im Rechtssinne vor (vgl. BAG, 26.11.1981 - Az: 2 AZR 664/79; OLG Stuttgart, 07.04.2022 - Az: 2 U 63/21).

Wann ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich?

Widerrechtlich ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist, dass sich die angedrohte Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess tatsächlich als rechtsbeständig erwiesen hätte. Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er im Rahmen seiner Abwägung die spätere Beurteilung eines Tatsachengerichts vorwegnimmt. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er sie nicht in Aussicht stellen, um den Arbeitnehmer zu einer Beendigungsvereinbarung oder einer Eigenkündigung zu veranlassen (vgl. BAG, 24.02.2022 - Az: 6 AZR 333/21).

Verdachtskündigung wegen gefälschtem Impfzertifikat als wichtiger Grund

Die Vorlage eines falschen COVID-19-Impfzertifikats, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen, ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB „an sich“ geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Tat- oder Verdachtskündigung zu rechtfertigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - Az: 8 Sa 310/22). Der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der Zulässigkeit der Verdachtskündigung steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen (vgl. BAG, 31.01.2019 - Az: 2 AZR 426/18).

Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts genügen konkrete, objektive Verdachtstatsachen; eine strafrechtliche Verurteilung oder ein rechtskräftiger Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist nicht erforderlich. Vorliegend lagen dem Arbeitgeber Auskünfte einer Kreisverwaltung vor, wonach für den Arbeitnehmer registrierte Impftermine storniert worden waren, weil der Impfling nicht erschienen sei. Eine weitere Kreisverwaltung teilte mit, der Arbeitnehmer sei nicht in dem im Impfausweis angegebenen Impfzentrum geimpft worden. Der Umstand, dass die im Impfausweis angegebenen Chargennummern unauffällig waren und im angegebenen Zeitraum tatsächlich verimpft wurden, beseitigt einen solchen Fälschungsverdacht nicht, da eine Fälschung auch durch nachträgliche Verfälschung eines echten Impfausweises mit falscher Namensangabe erfolgen kann.

Keine Anwendung der Grundsätze zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung

Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auf die Frage, ob der dringende Verdacht einer Fälschung eines Impfzertifikats besteht, nicht übertragbar. Der hohe Beweiswert kommt ohnehin nur einer „ordnungsgemäß ausgestellten“ Bescheinigung zu (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21). Liegt keine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung vor, stellt sich die Rechtslage so dar, als sei überhaupt kein Attest eingereicht worden (vgl. BAG, 17.06.2003 - Az: 2 AZR 123/02). Ist streitig, ob das vorgelegte Zertifikat überhaupt auf einer ordnungsgemäßen Ausstellung beruht oder unter Verwendung eines gefälschten Impfausweises erlangt wurde, hilft die „Erschütterungsrechtsprechung“ bei der Beurteilung des Verdachtsgrades nicht.


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LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - Az: 5 Sa 318/22

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0720.5Sa318.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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