Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB ausschließlich die vom Erblasser geleisteten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusetzen - nicht die ausgezahlte Versicherungssumme.
Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass dem Nachlass der Wert einer Schenkung hinzugerechnet wird, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Dritten vorgenommen hat. Wendet der Erblasser einer dritten Person ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung zu, ist diese Zuwendung grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln. Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dabei unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten kraft seines Bezugsrechts aus §§ 330 Satz 1, 331 Abs. 1 BGB und fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
Für eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird. Die Versicherungssumme selbst hat jedoch niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört; sie fällt dem Bezugsberechtigten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu. Lediglich die geleisteten Prämien stammen aus dem Vermögen des Erblassers und stellen damit die unmittelbare Vermögensminderung dar, um die der Dritte bereichert ist. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst. Auch der Rückkaufswert scheidet als Bezugsgröße aus, weil er mit dem Todesfall des Versicherungsnehmers hinfällig wird.
Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass dem Nachlass der Wert einer Schenkung hinzugerechnet wird, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Dritten vorgenommen hat. Wendet der Erblasser einer dritten Person ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung zu, ist diese Zuwendung grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln. Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dabei unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten kraft seines Bezugsrechts aus §§ 330 Satz 1, 331 Abs. 1 BGB und fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
Für eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird. Die Versicherungssumme selbst hat jedoch niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört; sie fällt dem Bezugsberechtigten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu. Lediglich die geleisteten Prämien stammen aus dem Vermögen des Erblassers und stellen damit die unmittelbare Vermögensminderung dar, um die der Dritte bereichert ist. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst. Auch der Rückkaufswert scheidet als Bezugsgröße aus, weil er mit dem Todesfall des Versicherungsnehmers hinfällig wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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