Eine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen des Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses ist nur dann möglich, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausging. Sofern keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert seitens des Erben bestanden, ist dies nicht gegeben. In diesem Fall muss dem Erben nämlich auch die Möglichkeit der Überschuldung bewusst gewesen sein.
OLG Schleswig, 31.07.2015 - Az: 3 Wx 120/14
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