Zahlt ein Arbeitgeber in der wirtschaftlichen Krise Arbeitsentgelt für die in den vorangegangenen drei Monaten erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich regelmäßig um ein privilegiertes Bargeschäft, das der Insolvenzanfechtung entzogen ist. Die Kenntnis des Arbeitnehmers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers lässt sich regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Umständen herleiten und unterliegt der freien tatrichterlichen Gesamtwürdigung.
Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf sie schließen lassen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte; diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Lohn- und Gehaltszahlungen. Zwar waren rückständige Lohnansprüche der letzten sechs Monate vor Verfahrenseröffnung unter der Konkursordnung noch als Masseschulden voll zu befriedigen, sodass sich die Anfechtungsfrage mangels Gläubigerbenachteiligung regelmäßig nicht stellte. Mit Einführung der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 wurde dieses Arbeitnehmerprivileg jedoch abgeschafft; Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Deckungsanfechtung ungesicherten Insolvenzgläubigern gleichgestellt.
Für die zeitliche Grenze, bis zu der eine verspätete Entgeltzahlung noch als Bargeschäft gilt, wurden im Schrifttum unterschiedliche Fristen vertreten, die zwischen wenigen Tagen und einem Kalendermonat lagen. Diese Fristen sind zu kurz bemessen. Entgeltzahlungen für Arbeitsleistungen der letzten drei Monate stehen im Hinblick auf den in § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Insolvenzgeldzeitraum noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gegenleistung des Arbeitnehmers. Zudem wird im Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung dauernd und nicht abschnittsweise erbracht; die Insolvenzmasse profitiert nicht nur von den erbrachten Arbeitsleistungen, sondern maßgeblich vom Fortbestand des Betriebs als funktionaler Einheit, der die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Weiterarbeit trotz Zahlungsverzugs voraussetzt. Zahlungen des Arbeitgebers für die letzten drei Monate erbrachte Arbeitsleistungen unterliegen daher regelmäßig als Bargeschäft nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies Gehaltszahlungen, die teilweise Arbeitsleistungen aus den vorangegangenen drei Monaten vergüteten und insoweit als Bargeschäft von der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO ausgenommen waren; für den darüberhinausgehenden, den Bargeschäftscharakter nicht erfüllenden Teil war die Anfechtbarkeit gesondert nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO zu prüfen.
Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die - unwiderleglich vermutete - Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf sie schließen lassen. Auch insoweit ist positive Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, eine Erkundigungspflicht besteht nicht. Die Stellung oder Funktion eines Arbeitnehmers im Unternehmen ist dabei nicht per se maßgebend: Zwar verfügen Arbeitnehmer in herausgehobenen Positionen oder mit Einblick in die Finanzbuchhaltung häufiger über entsprechende Kenntnisse, doch begründet allein die Kenntnis von der Dauer und Höhe eigener Gehaltsrückstände sowie von entsprechenden Rückständen gegenüber einem Großteil der Belegschaft noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Unternehmens, wenn der Anteil dieser Rückstände an den insgesamt fälligen Verbindlichkeiten nicht erkennbar ist.
Der Insolvenzverwalter trägt hierfür die volle Beweislast und muss substantiiert die Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners ergibt.
Die Beurteilung, ob die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, obliegt daher der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Verhandlungsinhalts und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme.
Wann ist eine Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen möglich?
Die §§ 129 ff. InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anzufechten, die die Gläubiger benachteiligen. Dahinter steht der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (par conditio creditorum), der durch die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen aus der Krisenzeit gesichert werden soll. Zugleich schützt das Anfechtungsrecht das Vertrauen des redlichen Rechtsverkehrs darauf, dass vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Verfügungen des Schuldners Bestand haben.Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf sie schließen lassen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte; diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Lohn- und Gehaltszahlungen. Zwar waren rückständige Lohnansprüche der letzten sechs Monate vor Verfahrenseröffnung unter der Konkursordnung noch als Masseschulden voll zu befriedigen, sodass sich die Anfechtungsfrage mangels Gläubigerbenachteiligung regelmäßig nicht stellte. Mit Einführung der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 wurde dieses Arbeitnehmerprivileg jedoch abgeschafft; Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Deckungsanfechtung ungesicherten Insolvenzgläubigern gleichgestellt.
Wann liegt bei Gehaltszahlungen ein privilegiertes Bargeschäft vor?
Gemäß § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur unter den strengeren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dem Unmittelbarkeitserfordernis genügen auch Geschäfte, bei denen der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält, ohne dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug erbracht werden müssen. Auch Dienstleistungen können danach Bargeschäfte sein, wenn die jeweiligen Leistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah ausgetauscht werden.Für die zeitliche Grenze, bis zu der eine verspätete Entgeltzahlung noch als Bargeschäft gilt, wurden im Schrifttum unterschiedliche Fristen vertreten, die zwischen wenigen Tagen und einem Kalendermonat lagen. Diese Fristen sind zu kurz bemessen. Entgeltzahlungen für Arbeitsleistungen der letzten drei Monate stehen im Hinblick auf den in § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Insolvenzgeldzeitraum noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gegenleistung des Arbeitnehmers. Zudem wird im Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung dauernd und nicht abschnittsweise erbracht; die Insolvenzmasse profitiert nicht nur von den erbrachten Arbeitsleistungen, sondern maßgeblich vom Fortbestand des Betriebs als funktionaler Einheit, der die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Weiterarbeit trotz Zahlungsverzugs voraussetzt. Zahlungen des Arbeitgebers für die letzten drei Monate erbrachte Arbeitsleistungen unterliegen daher regelmäßig als Bargeschäft nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies Gehaltszahlungen, die teilweise Arbeitsleistungen aus den vorangegangenen drei Monaten vergüteten und insoweit als Bargeschäft von der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO ausgenommen waren; für den darüberhinausgehenden, den Bargeschäftscharakter nicht erfüllenden Teil war die Anfechtbarkeit gesondert nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO zu prüfen.
Welche Anforderungen gelten an die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit?
Kenntnis im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO bedeutet sicheres, positives Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn er selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft entsprechend bewertet. Dazu ist regelmäßig erforderlich, dass ihm Informationen über den Gesamtbestand der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten und über die in dieser Zeit vorhandenen Geldmittel vorliegen und er hieraus den Schluss zieht, dass der Schuldner wesentliche Teile dieser Verbindlichkeiten nicht wird tilgen können. Die Kenntnis einzelner, die Zahlungsunfähigkeit begründender Tatsachen genügt hierfür allein nicht.Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die - unwiderleglich vermutete - Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf sie schließen lassen. Auch insoweit ist positive Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, eine Erkundigungspflicht besteht nicht. Die Stellung oder Funktion eines Arbeitnehmers im Unternehmen ist dabei nicht per se maßgebend: Zwar verfügen Arbeitnehmer in herausgehobenen Positionen oder mit Einblick in die Finanzbuchhaltung häufiger über entsprechende Kenntnisse, doch begründet allein die Kenntnis von der Dauer und Höhe eigener Gehaltsrückstände sowie von entsprechenden Rückständen gegenüber einem Großteil der Belegschaft noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Unternehmens, wenn der Anteil dieser Rückstände an den insgesamt fälligen Verbindlichkeiten nicht erkennbar ist.
Der Insolvenzverwalter trägt hierfür die volle Beweislast und muss substantiiert die Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners ergibt.
Wie ist die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei der Vorsatzanfechtung zu beurteilen?
Auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Da es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung um innere, dem unmittelbaren Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können sie regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Umständen hergeleitet werden. Solche Umstände stellen lediglich mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch als vom Anfechtungsgegner zu widerlegende Vermutung angewandt werden dürfen.Die Beurteilung, ob die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, obliegt daher der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Verhandlungsinhalts und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme.
BAG, 06.10.2011 - Az: 6 AZR 262/10
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