Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht.
Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem PKW von anderer Stelle angefahren werden kann, besteht kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKWs nicht mehr nutzbar ist, muss in diesen Fällen hingenommen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hatte vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte.
Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.
Dem folgte das Gericht nicht.
Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer ist für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch war dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht besteht nicht, denn das Grundstück ist weiterhin erreichbar, lediglich die Garage kann mit einem PKW nicht mehr angefahren werden.
Zwar setzt die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend ist aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden kann und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen ist.
Vorliegend konnte das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet kein Notwegerecht.
Das Urteil ist rechtskräftig.