Werden bei einer nachbarlichen Wärmepumpe die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - auch im tieffrequenten Bereich - eingehalten, besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1004, § 906 BGB. Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist objektiv anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen; individuelle gesundheitliche Vorbelastungen des Grundstückseigentümers bleiben dabei außer Betracht.
Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Einwirkung die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Begriff der Wesentlichkeit grenzt dabei die unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von den darüberhinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden Einwirkungen ab (vgl. BGH, 08.01.1970 - Az: V ZR 147/65).
Die Wesentlichkeit ist danach in erster Linie objektiv durch Feststellung des Ausmaßes der vorhandenen Immissionen zu beurteilen. Werden dabei die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund § 48 BImSchG festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschritten, liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung lässt sich dabei nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls festsetzen (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00; BGH, 26.09.2003 - Az: V ZR 41/03; BGH, 27.10.2006 - Az: V ZR 2/06; BGH, 15.02.2008 - Az: V ZR 222/06).
Wann besteht ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen?
Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum beeinträchtigt, Beseitigung oder - bei drohenden künftigen Beeinträchtigungen - Unterlassung verlangen. Als Beeinträchtigung gilt dabei jede grenzüberschreitende Einwirkung auf ein anderes Grundstück, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar ist (vgl. BGH, 24.01.1992 - Az: V ZR 274/90) und mit gesundheitlich oder sachlich schädigenden Wirkungen einhergeht (vgl. BGH, 07.03.1969 - Az: V ZR 169/65).Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Einwirkung die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Begriff der Wesentlichkeit grenzt dabei die unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von den darüberhinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden Einwirkungen ab (vgl. BGH, 08.01.1970 - Az: V ZR 147/65).
Nach welchem Maßstab wird die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung beurteilt?
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, 08.10.2004 - Az: V ZR 85/04; BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91; BGH, 05.02.1993 - Az: V ZR 62/91; BGH, 22.12.2000 - Az: VII ZR 310/99). Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es dagegen nicht an; besondere subjektive Be- oder Empfindlichkeiten - etwa gesundheitliche Vorbelastungen einzelner Betroffener - bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt (vgl. BGH, 30.10.1998 - Az: V ZR 64/98; zu tieffrequenten Geräuschen ebenso BGH, 28.03.2025 - Az: V ZR 105/24).Die Wesentlichkeit ist danach in erster Linie objektiv durch Feststellung des Ausmaßes der vorhandenen Immissionen zu beurteilen. Werden dabei die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund § 48 BImSchG festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschritten, liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung lässt sich dabei nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls festsetzen (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00; BGH, 26.09.2003 - Az: V ZR 41/03; BGH, 27.10.2006 - Az: V ZR 2/06; BGH, 15.02.2008 - Az: V ZR 222/06).
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LG Bielefeld, 30.06.2026 - Az: 1 O 310/24
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