Eine auf der Grundstücksgrenze verlaufende Einrichtung ist auch dann eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn sie nicht der Grenzscheidung dient oder hierzu geeignet ist. Ausreichend ist, dass sie beiden Grundstücken in sonstiger Weise zum Vorteil gereicht - etwa als gemeinsam genutzter Zufahrtsweg. Eine solche Einrichtung darf gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert oder beseitigt werden.
Diese Frage wurde nun höchstrichterlich entschieden: Eine grenzscheidende Wirkung ist für die Annahme einer Grenzeinrichtung nicht erforderlich. Ausschlaggebend ist die systematische Auslegung des Gesetzeswortlauts sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Grenzeinrichtung nach der Vorstellung des Gesetzgebers zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müsste; vielmehr sollte bereits eine zur gemeinsamen Benutzung eingerichtete Fläche ausreichen. Auch der Schutzzweck der Vorschrift spricht für dieses Verständnis: § 921 BGB soll Streitigkeiten zwischen Nachbarn vorbeugen und die - häufig historisch gewachsene und im Ursprung nicht mehr aufklärbare - Nutzung von Anlagen sichern, die beiden Grundstücken zum Vorteil gereichen. Diese Schutzfunktion greift unabhängig davon, ob die Anlage zugleich eine Grenzscheidungsfunktion erfüllt.
Was ist eine Grenzeinrichtung nach § 921 BGB?
§ 921 BGB begründet eine Vermutung zugunsten eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts an Einrichtungen, die sich auf der Grenze zweier Grundstücke befinden und beiden Grundstücken zum Vorteil dienen. Als Regelbeispiele nennt die Vorschrift unter anderem Zwischenräume, Rain-, Mark- oder Grenzsteine sowie Grenzgräben. Liegt eine Grenzeinrichtung vor, folgt hieraus gemäß § 922 Satz 3 BGB ein Veränderungs- und Beseitigungsverbot: Kein Grundstückseigentümer darf die Einrichtung ohne Zustimmung des Nachbarn ändern oder entfernen, soweit dessen Interesse an der bestehenden Beschaffenheit oder Nutzung berührt wird.Muss die Einrichtung die Grundstücke voneinander trennen?
Umstritten war bislang, ob eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB voraussetzt, dass die Anlage tatsächlich der Grenzscheidung dient oder hierzu zumindest geeignet ist. Nach älterer Auffassung, die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht, sollten nur solche Anlagen erfasst sein, die durch ihre Lage und Gestaltung die aneinandergrenzenden Grundstücke voneinander scheiden. Demgegenüber hat sich in neuerer Rechtsprechung und Literatur die Auffassung durchgesetzt, dass eine Grenzscheidungsfunktion nicht erforderlich ist und es genügt, wenn die Einrichtung den benachbarten Grundstücken in irgendeiner Weise vorteilhaft ist.Diese Frage wurde nun höchstrichterlich entschieden: Eine grenzscheidende Wirkung ist für die Annahme einer Grenzeinrichtung nicht erforderlich. Ausschlaggebend ist die systematische Auslegung des Gesetzeswortlauts sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Grenzeinrichtung nach der Vorstellung des Gesetzgebers zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müsste; vielmehr sollte bereits eine zur gemeinsamen Benutzung eingerichtete Fläche ausreichen. Auch der Schutzzweck der Vorschrift spricht für dieses Verständnis: § 921 BGB soll Streitigkeiten zwischen Nachbarn vorbeugen und die - häufig historisch gewachsene und im Ursprung nicht mehr aufklärbare - Nutzung von Anlagen sichern, die beiden Grundstücken zum Vorteil gereichen. Diese Schutzfunktion greift unabhängig davon, ob die Anlage zugleich eine Grenzscheidungsfunktion erfüllt.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 07.03.2003 - Az: V ZR 11/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


