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Lebenspartnerschaft

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) hat die Lebenspartnerschaft weiter an die Ehe angenähert.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können nur Partner gleichen Geschlechts eingehen. Beide Partner müssen volljährig und dürfen nicht verheiratet sein.

Die Partner sind einander wie Ehegatten zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Es entsteht auch strafrechtlich eine sogenannte Garantenstellung.

Zwischen den Partnern besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht und zwar sowohl während der Zeit des Zusammenlebens als auch einer etwaigen Trennung sowie nach Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Nach dem Tod eines Partners steht dem Überlebenden das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zu wie einem überlebenden Ehegatten.

Bei der Einkommens- und Erbschaftssteuer besteht eine Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten.

Die Lebenspartnerschaft wird entweder durch den Tod eines der Partner oder mittels Beschluss des Amtsgerichts aufgelöst. In diesem Fall kommt es wie bei der Ehe auf die Dauer des Getrenntlebens an, wobei die für die Ehescheidung geltenden Vorschriften inhaltlich übernommen worden sind.

Wie bei der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich nach denselben Grundsätzen durchgeführt.

Stand: (letzte Änderung: 20.05.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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