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Neuer Name nach der (ersten) Heirat und die Namenswahl im Eherecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Die Eheschließung bzw. das Eingehen einer Lebenspartnerschaft markiert den Beginn eines neuen Lebensabschnitts für zwei Menschen, der nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche Veränderungen mit sich bringt. Eine dieser Veränderungen betrifft die Namenswahl der Ehepartner.

Die Namenswahl mag auf den ersten Blick wie eine kleine Entscheidung erscheinen, doch sie kann langfristige Auswirkungen haben. Die Wahl des Familiennamens betrifft nicht nur das Paar selbst, sondern auch mögliche zukünftige Kinder und den generationsübergreifenden Familiennamen. Es ist daher ratsam, die möglichen Konsequenzen und Optionen sorgfältig abzuwägen.

Persönliche und gesellschaftliche Überlegungen

Die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen ist eine persönliche Angelegenheit und kann von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Traditionelle Überlegungen, berufliche Erwägungen, kulturelle Aspekte und persönliche Vorlieben spielen oft eine Rolle bei dieser Wahl. Manche Paare wählen den Namen des Partners mit dem stärkeren Bezug zu ihrer Herkunft oder ihrem Berufsfeld, während andere sich bewusst für einen neuen Namen entscheiden, der symbolisch für ihre gemeinsame Zukunft steht.

Die Namenswahl kann auch gesellschaftliche Dynamiken widerspiegeln und sich auf das Umfeld des Paares auswirken. Heutzutage ist eine Vielzahl von Optionen möglich, angefangen von der klassischen Variante, den Namen des Mannes anzunehmen, bis hin zur Kombination oder Neuschöpfung von Namen.

Gibt es bereits Kinder, so ist seitens der Eltern oft eine Namensgleichheit gewünscht. Auch dies sollte berücksichtigt werden. Für zukünftige Kinder gilt: ein Doppelname ist als Geburtsname nicht gestattet.

Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?

Gemäß § 1355 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Ehegatten die Möglichkeit, bei der Heirat entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau als gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) festzulegen. Allerdings sind sie nicht verpflichtet, dies zu tun. Sollte keine Namenswahl stattfinden, behalten beide Ehegatten weiterhin ihren Geburtsnamen. Hierzu ist kein besonderer Antrag erforderlich. Es wird einfach keine anderslautende Erklärung beim Standesamt abgegeben.

Auch dann, wenn ein Ehepartner den Nachnamen eines geschiedenen oder verstorbenen Ehepartners tragen sollte, kann er diesen behalten. Alternativ kann aber auch der Geburtsname angenommen und in der neuen Ehe fortgeführt werden.

Namenswahl bei der Eheschließung

Die Wahl des Ehenamens ist grundsätzlich eine freie Entscheidung der Ehepartner. Es gibt drei Optionen:

Es kann der Geburtsname - aber auch der „angeheiratete“ Nachname - des Mannes oder der Frau als Ehename gewählt werden, wobei einer der Ehepartner sich dann für einen Doppelnamen entscheiden kann. Der Ehename und der Begleitname sind hierbei mit einem Bindestrich zusammenzusetzen (vgl. KG, 24.01.2013 - Az: 1 W 734/11).

Einigen sich die Ehegatten aber auf einen gemeinsamen Namen, so kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass er dem künftigen Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen will. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht oder der Nachname der Partner identisch ist.

Hier gilt, dass immer nur ein Ehepartner einen Doppelnamen tragen kann, es sei denn, dass ein Partner bereits einen Doppelnamen trägt. Dann darf der Doppelname als Ehename bestimmt werden, wobei der andere Partner in diesem Fall seinen Geburtsnamen aufgeben muss. Nachnamen aus drei oder mehr Nachnamen sind nicht erlaubt. Von diesem Grundsatz der Eingliedrigkeit des Nachnamens gibt es eine Ausnahme: Sofern der Doppelname bereits in der Geburtsurkunde eingetragen ist, darf der Partner seinen Geburtsnamen dem neuen Ehenamen wieder hinzufügen.

Unzulässig ist, nur ein Glied des Doppelnamens als Ehenamen zu bestimmen.

Dies ermöglicht eine individuelle Gestaltung des neuen Familiennamens und berücksichtigt gleichzeitig die Identität beider Partner.

Neuregelung ab dem 01.05.2025

Ehepaare können einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim - mit und ohne Bindestrich).

Auch Kinder können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Das gilt auch, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Von den Neuerungen profitieren auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind.

Auch Kinder können nachträglich einen Doppelnamen erhalten.

Bis wann muss man sich für den Ehenamen entscheiden?

Die Entscheidung über den Ehenamen muss nicht zwingend bei der Eheschließung getroffen werden. Auch später kann noch ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Dieser muss dann beim Standesamt als Ehename eingetragen und die Namenswahl öffentlich beglaubt werden. Eine zeitliche Begrenzung hierfür besteht nicht (mehr).

Ist die Entscheidung endgültig?

Wenn sich einmal für einen Ehenamen entschieden wurde, so ist diese Entscheidung endgültig. Erst mit einer Scheidung oder mit dem Tod des Partners kann der ehemalige Name wieder angenommen werden.

Wurde sich dagegen für einen Doppelnamen entschieden, so kann dies einmalig beim Standesamt rückgängig gemacht werden. Der Doppelname kann aber später nicht nochmals angenommen werden.

Auswirkungen eines gemeinsamen Familiennamens

Die Namensänderung betrifft nicht nur das Ehepaar selbst, sondern wirkt sich auch auf Dokumente, Konten, Verträge und andere rechtliche Angelegenheiten aus, in denen der Name eine Rolle spielt. Hierzu zählen unter anderem Führerscheine, Reisepässe, Bankkonten, Versicherungen und behördliche Dokumente.
Stand: 02.10.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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