Der Ehename und der Begleitname nach § 1355 Abs.4 S.1 BGB sind mit einem Bindestrich zusammenzusetzen.
Bei einem Begleitnamen handelt es sich um den Geburtsnamen, den ein Ehegatte an den neuen Familiennamen einfügen oder voranstellen kann. Die Schreibweise erfolgt dann zusammen mit einem Bindestrich.
Die verbindungslose Aneinanderreihung oder gar ein Zusammenschreiben ist unzulässig. Die entsprechende Bestimmung stellt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trägt dem Wunsch, den über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung.
Das Interesse am Verschweigen des Familienstandes gehört indes nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Bei einem Begleitnamen handelt es sich um den Geburtsnamen, den ein Ehegatte an den neuen Familiennamen einfügen oder voranstellen kann. Die Schreibweise erfolgt dann zusammen mit einem Bindestrich.
Die verbindungslose Aneinanderreihung oder gar ein Zusammenschreiben ist unzulässig. Die entsprechende Bestimmung stellt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trägt dem Wunsch, den über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung.
Das Interesse am Verschweigen des Familienstandes gehört indes nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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