Immer mehr Kinder wachsen in sogenannten Patchworkfamilien auf. Werden die Kinder nicht vom neuen Partner
adoptiert, handelt es sich um Stiefkinder, die leiblichen Kindern nicht gleichgestellt sind. Hierzu wäre eine Adoption erforderlich.
Die Einbenennung, also die Annahme des Namens des Stiefelternteils, hat keine rechtlichen Auswirkungen.
Der Stiefelternteil tritt nicht automatisch in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Partners ein. In den meisten Fällen teilen sich die leiblichen Eltern nämlich auch nach einer
Trennung oder
Scheidung das
Sorgerecht. Dies bedeutet, dass die leiblichen Eltern auch nach der Scheidung und erneuten Heirat wichtige Entscheidungen für gemeinsame Kinder auch weiterhin gemeinsam treffen müssen.
Hierbei stellt sich die Frage, ob und welche Mitspracherechte das Stiefelternteil hat. Dies hängt von der konkreten Situation ab.
Kleines Sorgerecht für Stiefeltern bei alleinigem Sorgerecht des Partners
Ist der neue Partner ist mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet, der das alleinige Sorgerecht hat, und lebt mit ihm zusammen, so hat er das sogenannte kleine Sorgerecht (
§ 1687b BGB). Dieses Sorgerecht entsteht automatisch mit der Eheschließung bzw. bei einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann jedoch jederzeit Entscheidungen des Stiefelternteils revidieren.
§ 1687b BGB erlaubt es Stiefeltern vor allem Alltags-Entscheidungen für die Stiefkinder zu treffen. Andernfalls wäre der Alltag auch praktisch nur schwer zu bewerkstelligen.
Der Stiefelternteil hat daher im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
Bei Gefahr im Verzug ist der Stiefelternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (Notvertretungsrecht). Der sorgeberechtigte Elternteil ist jedoch unverzüglich zu unterrichten.
Will der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Stiefelternteil weitere Rechte einräumen, so kann er diese mittels einer Stiefelternvollmacht übertragen.
Mit dem kleinen Sorgerecht kann der Stiefelternteil beispielsweise über Fragen der Ernährung, Hygiene, Kleidung und Gesundheit oder Alltagsfragen aus der Schule entscheiden und das Kind auch von der Schule, vom Kindergarten oder Hort abholen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können mit dem kleinen Sorgerecht nicht getroffen werden. Dies sind solche, die den Lebensweg und die Entwicklung des Kindes richtungsweisend beeinflussen.
Dazu gehören beispielsweise Entscheidungen über die Schulwahl oder einen Schulwechsels, größere Operationen, die Taufe aber auch die Ausübung gefährlicher Sportarten und Urlaubsreisen in ein Risikogebiet.
Stiefelternvollmacht – nicht nur bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern
Haben die leiblichen Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so hat der Stiefelternteil kein eigenes Sorgerecht.
Damit der Stiefelternteil den sorgeberechtigten Elternteil auch bei wichtigen Entscheidungen für das Kind vertreten kann, muss eine Stiefelternvollmacht erteilt werden. Dies ist auch formlos möglich, wenn es sich nicht um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handelt.
Mit dieser Vollmacht kann der sorgeberechtigte Elternteil seine eigenen Entscheidungsbefugnisse auf den Stiefelternteil übertragen. Die Vollmacht gilt also nur für Entscheidungen, bei denen der sorgeberechtigte Elternteil den anderen Elternteil nicht um Zustimmung bitten muss.
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (s.o.) ist jedoch immer die Bevollmächtigung des Ehepartners sowie die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Insoweit kann die Vollmacht auch so ausgestaltet werden, dass der Stiefelternteil in Übereinstimmung mit dem nicht betreuenden Elternteil Entscheidungen treffen darf.
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