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Stiefkindadoption ohne Trauschein

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch unverheiratete Paare sollen künftig Stiefkinder adoptieren dürfen. Das hat der Bundestag am 13. Februar 2020 beschlossen. Der Bundesrat gibt zu dem Gesetzesbeschluss am 13. März 2020 sein abschließendes Votum.

Stabile Partnerschaft Voraussetzung

Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist eine stabile Partnerschaft: Das Paar muss seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben.

Ausnahme: anderweitig verheiratet

Ist einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet, dann soll die Adoption auf Beschluss des Bundestages nur ausnahmsweise möglich sein. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre eine Adoption in diesen Fällen gar nicht zulässig gewesen.

Vorgabe des Verfassungsgerichts

Der Gesetzesbeschluss setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um. Es hatte den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien im März 2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März dieses Jahres eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetz soll zum 30. März 2020 in Kraft treten.

Veröffentlicht: 04.03.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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