Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDass Eheleute
getrennt leben, schließt die
Annahme eines minderjährigen Kindes nicht schlechthin aus. Die Stabilität der Ehe der Adoptiveltern ist ein wichtiger Faktor im Rahmen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, aber nicht allein entscheidend. Es hat für die Prüfung, ob die beantragte Adoption dem
Kindeswohl dient, eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Gemäß
§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Ein Ehepaar kann gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
2. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beteiligten zu 1. und 2., die (noch) verheiratet sind, wollen X trotz ihrer zwischenzeitlichen Trennung weiterhin gemeinschaftlich als Kind annehmen. Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, was von keinem Beteiligten und auch nicht vom Jugendamt in Abrede gestellt wird, sowohl zwischen X und der Beteiligten zu 1. als auch zwischen X und der Beteiligten zu 2., da X bereits im Alter von drei Wochen in den Haushalt der Beteiligten zu 1. und 2. in Adoptivpflege gekommen war und seitdem mit ihnen zusammengelebt hat. Aber auch die Kindeswohldienlichkeit der Annahme als Kind ist zu bejahen.
a) Dass die Beteiligten zu 1. und 2. seit April 2023 ein in Trennung lebendes Ehepaar sind, schließt die gemeinschaftliche Annahme Xs nicht schlechthin aus.
aa) Zwar wird in der Literatur vertreten, dass die Ehe für eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes Bestand versprechen müsse und anderenfalls die Adoption nicht dem Kindeswohl entsprechen könne, die annehmenden Ehegatten nicht getrennt leben dürften bzw. Adoptionsvoraussetzung eine stabile Ehe sei, da eine Adoption nur zulässig sei, wenn durch sie die Bedingungen, unter denen das Kind aufwachse, dauerhaft verbessert werde.
bb) Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Die Stabilität der Ehe der Adoptiveltern ist ein wichtiger Faktor im Rahmen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, aber nicht allein entscheidend. Vielmehr hat für die Prüfung, ob die beantragte Adoption dem Kindeswohl dient, eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen. Dies entspricht dem Wortlaut des § 1741 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach nicht ausdrücklich ein Nichtgetrenntleben der Ehegatten erforderlich ist, und lässt sich auch aus den Materialien zu § 1741 BGB ableiten (BT-Drucks. 7/3061 S. 28). Danach soll es zwar entsprechend Art. 8 Abs. 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens das Ziel der Annahme sein, dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, und die Annahme deshalb nur in Betracht kommen, wenn anzunehmen ist, dass die Ehe der Annehmenden Bestand haben wird. Allerdings heißt es aber nach der Auseinandersetzung mit der - verneinten - Frage, ob eine bestimmte Ehedauer Adoptionsvoraussetzung sein solle, auch, dass die Prognose, ob die Ehe der Annehmenden Bestand haben werde, bei der Gesamtwertung des zu erwartenden Annahmeverhältnisses, also bei der Prüfung des Kindeswohls, berücksichtigt werden müsse.
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