Öffnet eine Mutter zum Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür auf der Fahrerseite des an einer Straße parkenden Fahrzeugs, so liegt kein Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in
§ 14 Abs. 1 StVO vor, wenn diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO verpflichtet Personen, die ein- oder aussteigen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bedeutet jedoch nicht, dass das Öffnen der linken Fahrzeugtür grundsätzlich verboten ist (vgl. BGH, 26.11.1986 - Az: VI ZR 110/86). Vielmehr dürfen Fahrzeugtüren dann geöffnet werden, wenn der Ein- oder Aussteigende sicher sein darf, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
§ 14 Abs. 1 StVO bezweckt die Verhütung von Unfällen, die gerade durch das unachtsame Öffnen von Fahrzeugtüren entstehen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten sind dem ein- und aussteigenden Verkehrsteilnehmer wegen des dadurch bedingten Überraschungsmoments auferlegt. Eine Gefährdung im Sinne des § 14 StVO liegt daher nur dann vor, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschieht und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwingt.
Vergewissert sich eine Person vor und während des Öffnens der Fahrzeugtür hinreichend, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und öffnet die Tür in angemessenem Tempo, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Tür zum Anschnallen von Kindern geöffnet wird und dabei in die Fahrbahn hineinragt. Die praktische Notwendigkeit, Kinder von der der Fahrbahn zugewandten Seite aus in ihre Kindersitze zu setzen, wird von der Rechtsordnung anerkannt.
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