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Kollision mit sich öffnender Autotür eines parkenden Fahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einer sich öffnenden Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so haftet der Parkende. Dieser muss sich vor dem Öffnen der linken Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin nämlich vergewissern, dass sich kein anderes Fahrzeug nähert und er die Tür gefahrlos öffnen kann (§ 14 StVO). Die Tür muss dann langsam und nur spaltweise bis zu zehn Zentimeter geöffnet werden.

Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die Dauer des gesamten Aus- und Umsteigevorgangs und sind erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.

Da der Auffahrende im vorliegenden Fall nicht ausweichen konnte, war der Unfall für ihn unabwendbar. Die Fahrertür war erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet worden - dies ergab die Beweisaufnahme. Daher war trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung der Zusammenstoß nicht zu verhindern. Da der Parkende gegen § 14 StVO verstoßen hat, tritt die Betriebsgefahr des Auffahrenden zurück.


LG Wiesbaden, 02.12.2011 - Az: 9 S 16/11

ECLI:DE:LGWIESB:2011:1202.9S16.11.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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