Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 396.665 Anfragen

Kollision mit sich öffnender Autotür eines parkenden Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einer sich öffnenden Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so haftet der Parkende. Dieser muss sich vor dem Öffnen der linken Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin nämlich vergewissern, dass sich kein anderes Fahrzeug nähert und er die Tür gefahrlos öffnen kann (§ 14 StVO). Die Tür muss dann langsam und nur spaltweise bis zu zehn Zentimeter geöffnet werden.

Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die Dauer des gesamten Aus- und Umsteigevorgangs und sind erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.

Da der Auffahrende im vorliegenden Fall nicht ausweichen konnte, war der Unfall für ihn unabwendbar. Die Fahrertür war erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet worden - dies ergab die Beweisaufnahme. Daher war trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung der Zusammenstoß nicht zu verhindern. Da der Parkende gegen § 14 StVO verstoßen hat, tritt die Betriebsgefahr des Auffahrenden zurück.


LG Wiesbaden, 02.12.2011 - Az: 9 S 16/11

ECLI:DE:LGWIESB:2011:1202.9S16.11.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.665 Beratungsanfragen

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.

Verifizierter Mandant

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG