Wird die nicht ordnungsgemäß verschlossene Fahrertür eines abgestellten Lkw bei der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs mit zu geringem Abstand beschädigt, so ist unter Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von einer Haftungsquote von 50 zu 50 auszugehen.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei größerem Abstand des von dem Beklagten geführten LKW von dem abgestellten klägerischen LKW die Beschädigung der linken Tür vermieden worden wäre. Andererseits hätte sich der Unfall bei ordnungsgemäßem Verschließen der klägerischen LKW Tür nicht ereignen können, dass die Tür ordnungsgemäß verschlossen gewesen ist, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit fest, § 286 ZPO.
Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass bei der Vorbeifahrt des beklagten LKW an dem Klägerfahrzeug die Tür aufgegangen sei, ob diese verschlossen gewesen war oder nicht, vermochte er nicht mehr zu sagen. Der Zeuge B. hat erklärt, dass er mitbekommen habe, dass die Tür in einer Öse der Plane des Beklagtenfahrzeugs hängen geblieben sein müsse. Dass die Tür aufgegangen sei, habe er allerdings nicht gesehen, er könne auch nichts dazu sagen, ob diese vorher verschlossen gewesen sei. Er habe nur daraus geschlossen, dass die linke Tür des Klägerfahrzeugs aufgegangen sein müsse, da sie später offen gestanden habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein unabwendbares Ereignis liegt für keinen der beteiligten Fahrer vor.Es ist nicht auszuschließen, dass bei größerem Abstand des von dem Beklagten geführten LKW von dem abgestellten klägerischen LKW die Beschädigung der linken Tür vermieden worden wäre. Andererseits hätte sich der Unfall bei ordnungsgemäßem Verschließen der klägerischen LKW Tür nicht ereignen können, dass die Tür ordnungsgemäß verschlossen gewesen ist, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit fest, § 286 ZPO.
Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass bei der Vorbeifahrt des beklagten LKW an dem Klägerfahrzeug die Tür aufgegangen sei, ob diese verschlossen gewesen war oder nicht, vermochte er nicht mehr zu sagen. Der Zeuge B. hat erklärt, dass er mitbekommen habe, dass die Tür in einer Öse der Plane des Beklagtenfahrzeugs hängen geblieben sein müsse. Dass die Tür aufgegangen sei, habe er allerdings nicht gesehen, er könne auch nichts dazu sagen, ob diese vorher verschlossen gewesen sei. Er habe nur daraus geschlossen, dass die linke Tür des Klägerfahrzeugs aufgegangen sein müsse, da sie später offen gestanden habe.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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