Im zu entscheidenden Fall war es beim Ein- bzw. Aussteigen in ein parkendes Fahrzeug zu einem Zusammenstoß des fließenden Verkehrs mit der Fahrzeugtür gekommen.
Da der Ein- bzw. Aussteigende immer davon ausgehen muss, dass ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit geringen Abstand die geöffnete Tür passiert, haftet der Vorbeifahrende lediglich mit der einfachen Betriebsgefahr von 25%. Schließlich sind in dieser Situation erhöhte Anforderungen an den Aus- bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsicht beim Öffnen der Tür zu stellen. Es muss sich somit vergewissert werden, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Hierfür ist der Türöffnende in der Beweislast.
Steht somit die Haftung beider Unfallparteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei können aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
Da der Ein- bzw. Aussteigende immer davon ausgehen muss, dass ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit geringen Abstand die geöffnete Tür passiert, haftet der Vorbeifahrende lediglich mit der einfachen Betriebsgefahr von 25%. Schließlich sind in dieser Situation erhöhte Anforderungen an den Aus- bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsicht beim Öffnen der Tür zu stellen. Es muss sich somit vergewissert werden, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Hierfür ist der Türöffnende in der Beweislast.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich hafteten sowohl die Beklagten als auch die Klägerin für die eingetretenen Unfallfolgen nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Für beide stellte sich das Unfallereignis nicht als höhere Gewalt dar. Der Unfall ereignete sich beim typischen Betrieb eines Kraftfahrzeuges und hatte seine Ursache nicht in einem von außen kommenden, quasi betriebsfremden Ereignis.Steht somit die Haftung beider Unfallparteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei können aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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