Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Beteiligten stritten um die Haftungsverteilung bei einer
Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragenden Fahrzeugtür bei Dunkelheit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Zeugin ..., die Ehefrau des Klägers, befuhr am vorgenannten Tag die Straße „...“ in ... mit dem Pkw Opel Astra des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Fahrtrichtung zur Einmündung in die Straße „...“. Der Erstbeklagte befuhr mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die gleiche Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung, hielt sein Fahrzeug auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer 5 an und stieg aus. Dabei ließ er am Beklagtenfahrzeug das Standlicht sowie die Innenbeleuchtung eingeschaltet und die Fahrertür geöffnet. In der Folge kollidierte die Zeugin ... mit der geöffneten Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs, wodurch das klägerische Fahrzeug im Bereich der Anstoßstelle vorne links beschädigt wurde. Zur Beseitigung der Schäden sind Reparaturkosten in Höhe von 1.878,82 Euro netto erforderlich.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von 1.903,82 Euro (1.878,82 Euro Netto-Reparaturkosten + 25,- Euro Kostenpauschale) sowie auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro in Anspruch genommen. Hierzu hat er geltend gemacht, die Zeugin ... habe die Straße mit der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h befahren. Die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs sei vollkommen geöffnet gewesen und habe bis etwa in die Mitte der klägerischen Fahrspur hineingeragt. Der Unfall sei für die Zeugin ... unvermeidbar gewesen, da die geöffnete Fahrertür aufgrund einer Straßenkuppe erst bei Erreichen des Beklagtenfahrzeugs zu erkennen gewesen sei.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Zeugin ... sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die allenfalls 80 cm geöffnete Fahrertür sei für die Zeugin ... bereits von weitem erkennbar gewesen. Da sie hierauf nicht reagiert habe, habe sie den Unfall alleine verursacht. Für den Erstbeklagten sei das Unfallereignis hingegen unvermeidbar gewesen.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass grundsätzlich beide Seiten für die Folgen des Unfallereignisses hafteten. Insbesondere stelle sich der Unfall für keine Seite als unabwendbares Ereignis im Sinne des
§ 17 Abs. 3 StVG dar. Die vorzunehmende Haftungsabwägung führe zu einer Alleinhaftung der Beklagtenseite, da der
Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen
§ 14 StVO spreche. Ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden der klägerischen Fahrerin sowie die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges würden hinter diesen Verstoß zurücktreten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese – nunmehr begrenzt auf die Hälfte der Klageforderung – die Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Beklagten wenden ein, dem Kläger sei auf Grundlage der getroffenen Feststellungen sowohl ein Verstoß gegen
§ 3 Abs. 1 StVO als auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Hätte das Amtsgericht dies angemessen berücksichtigt, so wäre zumindest eine Haftungsteilung angezeigt gewesen. Zudem wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, über die Frage Beweis zu erheben, ob die Tür beleuchtet gewesen sei, um aufzuklären, wann genau diese wahrnehmbar gewesen sei. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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