Ein
Ausgleichsanspruch aus
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b),
Art. 6,
Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) ist nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die
Annullierung bzw. große
Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Falls aufgrund eines nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegenden Umstands eine Landebahn auf unbestimmte Zeit gesperrt wird, darf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht einfach darauf vertrauen, dass die Sperrung rechtzeitig wieder aufgehoben wird, wenn schon eine lediglich geringe Verzögerung der erforderlichen Arbeiten aufgrund der drohenden Überschreitung der zulässigen Einsatzzeiten der Crew nachteilige Folgen für die Fluggäste nach sich ziehen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 398 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Höhe von 800,00 Euro bejaht, nachdem sich die Ankunft des Flugs mit der Flugnummer XR1096 am Zielflughafen um 19 Stunden und 5 Minuten verspätet hat. Statt am 02.12.2021 um 18:30 Uhr Ortszeit landete das Flugzeug erst am 03.12.2021 um 13:35 Uhr Ortszeit.
2. In (analoger) Anwendung der Vorschriften über die Annullierung von Flügen (Art. 5 Fluggastrechte-VO) sind Ausgleichsansprüche auch bei Verspätungen von Flügen (Art. 6 Fluggastrechte-VO) begründet, wenn eine sog. große Verspätung von mindestens 3 Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit am Endziel eintritt.
3. Der Anspruch ist vorliegend nicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung – bzw. hier: große Verspätung – auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
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