Auch im Fall der
Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - abgesehen von den Ausnahmen des
§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des
§ 1766a Abs. 3 BGB - nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB kann im Falle der
Minderjährigenadoption ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Demgegenüber kann gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Außerdem kann ein Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB auch dann allein angenommen werden, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nach
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger für die Annahme Volljähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Dies ist für § 1741 BGB nicht der Fall, da gemäß
§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die §§
1742,
1744,
1745,
1746 Abs. 1 und 2,
1747 BGB nicht anzuwenden sind.
Demgemäß kann auch bei der Volljährigenadoption ein Ehepaar den Anzunehmenden nur gemeinschaftlich annehmen.
Wenn die annahmewillige Person nach Antragstellung und bereits vor der möglichen Annahme verstorben ist, kann der Ausspruch der gemeinschaftlichen Annahme gemäß
§ 1753 Abs. 2 BGB auch noch nach dem Tod des Annehmenden erfolgen.
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