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§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

Martin BeckerHont Péter HetényiTheresia Donath

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Andreas Thiel, Waldbronn