Wer als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zwingend zu entziehen, ein Ermessen der Behörde besteht nicht. Für die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses reicht das Erreichen des rechtlich maßgeblichen THC-Grenzwerts aus.
Ein fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt wird. Maßgeblich für die Feststellung eines rechtlich relevanten Cannabiseinflusses ist das Erreichen des durch die Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Werts von 1 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Grenzwert ist zugleich erforderlich und ausreichend, um von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen (vgl. BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03). Zu neueren Entwicklungen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwerts wurde vom Gericht auf VG Gelsenkirchen, 20.01.2016 - Az: 9 K 4303/15 sowie VG Gelsenkirchen, 25.02.2016 - Az: 7 L 30/16 verwiesen.
Im hier maßgeblichen Fall überstieg der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 3,7 µg/l den Grenzwert deutlich, sodass von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen war.
Ein nachträglich vorgelegter negativer Drogentest vermag diese Bewertung regelmäßig nicht zu widerlegen, insbesondere wenn die Zuordnung der untersuchten Probe zum Betroffenen nicht zweifelsfrei feststeht. Zudem kann ein Nachweis der Drogenfreiheit nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis ohnehin erst im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens Bedeutung erlangen.
Steht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, besteht für die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung ist in diesem Fall zwingend vorzunehmen.
Betrifft dies eine ausländische Fahrerlaubnis, ist den Besonderheiten des § 46 Abs. 5 FeV Rechnung zu tragen: Die Behörde erkennt in diesem Fall dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, das wiedererlangte Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend vorgeschrieben ist.
Wann fehlt die Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum?
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 5 FeV. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV regelt dabei den Fall des gelegentlichen Cannabiskonsums: Die Kraftfahreignung ist in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird.Ein fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt wird. Maßgeblich für die Feststellung eines rechtlich relevanten Cannabiseinflusses ist das Erreichen des durch die Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Werts von 1 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Grenzwert ist zugleich erforderlich und ausreichend, um von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen (vgl. BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03). Zu neueren Entwicklungen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwerts wurde vom Gericht auf VG Gelsenkirchen, 20.01.2016 - Az: 9 K 4303/15 sowie VG Gelsenkirchen, 25.02.2016 - Az: 7 L 30/16 verwiesen.
Im hier maßgeblichen Fall überstieg der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 3,7 µg/l den Grenzwert deutlich, sodass von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen war.
Wie wird ein gelegentlicher Konsum festgestellt?
Das bloße Bestreiten eines gelegentlichen Konsums unter Berufung auf eine einmalige Cannabisaufnahme genügt regelmäßig nicht, um von der Annahme eines gelegentlichen Konsums abzurücken. Eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Konsumaufnahme zu schließen, wenn der Betroffene zwar einen einmaligen Konsum behauptet, dessen Umstände jedoch nicht konkret und glaubhaft darlegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 - Az: 16 B 8/15; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - Az: 16 A 2806/13; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2014 - Az: 16 B 436/14; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2015 - Az: 16 B 74/15; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2014 - Az: 16 B 500/14; OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - Az: 10 B 11400/10).Ein nachträglich vorgelegter negativer Drogentest vermag diese Bewertung regelmäßig nicht zu widerlegen, insbesondere wenn die Zuordnung der untersuchten Probe zum Betroffenen nicht zweifelsfrei feststeht. Zudem kann ein Nachweis der Drogenfreiheit nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis ohnehin erst im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens Bedeutung erlangen.
Steht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, besteht für die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung ist in diesem Fall zwingend vorzunehmen.
Betrifft dies eine ausländische Fahrerlaubnis, ist den Besonderheiten des § 46 Abs. 5 FeV Rechnung zu tragen: Die Behörde erkennt in diesem Fall dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, das wiedererlangte Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend vorgeschrieben ist.
VG Gelsenkirchen, 30.12.2016 - Az: 7 L 2366/16
ECLI:DE:VGGE:2016:1230.7L2366.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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