Bereits der einmalige nachgewiesene Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain führt zum zwingenden Ausschluss der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis in diesem Fall ohne Ermessensspielraum zu entziehen; eine vorherige Gutachtenanordnung ist entbehrlich.
Vorliegend betraf dies einen Antragsteller, bei dem im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein toxikologisches Gutachten Kokain- sowie Benzoylecgonin-Konzentrationen im Blutserum nachwies und der die Einnahme gegenüber den kontrollierenden Beamten zunächst selbst eingeräumt hatte. Die im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen, nicht näher substantiierten Erklärungsversuche genügten den dargestellten Anforderungen an einen beachtlichen Einwand einer unbewussten Drogenaufnahme nicht.
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.Genügt bereits der einmalige Konsum?
Der Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung der Droge tatsächlich ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf einen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Vorausgesetzt wird weder ein missbräuchlicher Konsum noch eine Abhängigkeit oder eine gelegentliche beziehungsweise häufige Einnahme, sondern allein die Einnahme selbst. Im Regelfall ist deshalb bereits bei einem einmaligen Konsumvorfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - Az: 16 B 332/07; OVG Niedersachsen, 16.02.2004 - Az: 12 ME 60/04; OVG Niedersachsen, 16.06.2003 - Az: 12 ME 172/03; OVG Brandenburg, 22.07.2004 - Az: 4 B 37/04; OVG Saarland, 30.03.2006 - Az: 1 W 8/06; VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - Az: 10 S 2182/04). Diese strengen Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in gleicher Weise für den gelegentlichen Konsum von Cannabis, bei dem die Frage des Zusammenhangs zwischen Konsum und Kraftfahreignung gesondert zu beurteilen ist (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - Az: 1 BvR 2062/96; BVerfG, 08.07.2002 - Az: 1 BvR 2428/95).Wie wird der Drogenkonsum nachgewiesen?
Der Nachweis des Betäubungsmittelkonsums kann durch ein toxikologisches Gutachten erfolgen, das entsprechende Wirkstoff- beziehungsweise Abbauproduktkonzentrationen im Blutserum feststellt. Auch eine Näherungsquantifizierung der Blutwerte, etwa weil die festgestellten Wirkkonzentrationen oberhalb des Kalibrierbereichs der angewandten analytischen Methode liegen, begründet keinen Mangel des Gutachtens, sofern der grundsätzliche Nachweis des Konsums dadurch nicht in Frage gestellt wird.Welche Anforderungen gelten für den Einwand einer unbewussten Drogenaufnahme?
Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt einen willentlichen Konsum voraus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis jedoch typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen oder durch Dritte missbräuchlich herbeigeführten Rauschmittelaufnahme stellt einen Ausnahmetatbestand dar, zu dessen Aufklärung regelmäßig nur der Betroffene als am Geschehen Beteiligter beitragen kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen substantiierten Schilderung stellt sich die Frage, zu wessen Lasten eine verbleibende Ungewissheit über den genauen Geschehensablauf geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - Az: 16 B 231/12; OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2012 - Az: 10 B 11430/11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - Az: 1 M 19/11; VGH Bayern, 10.12.2007 - Az: 11 CS 07.2905). Pauschale, nicht näher substantiierte Behauptungen zu angeblich eingenommenen Medikamenten oder einer unklaren Herkunft des Betäubungsmittels genügen diesen Anforderungen nicht.Wie kann die Kraftfahreignung wiedererlangt werden?
Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV in Betracht. Der Nachweis der Wiedererlangung obliegt dem Betroffenen im Rahmen eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens.Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Behörde?
Steht die Ungeeignetheit aufgrund eines nachgewiesenen Konsums harter Drogen fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens; die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zwingend zu entziehen. Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG lediglich deklaratorischen Charakter und setzt die vorherige rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus.Wie fällt die Interessenabwägung im Eilverfahren aus?
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu berücksichtigen, dass eine Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten erheblich beeinträchtigen und im Einzelfall bis zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Diese persönlichen und beruflichen Nachteile müssen jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs sowie des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Schutzauftrags für Leib und Leben regelmäßig hingenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2015 - Az: 16 B 74/15).Vorliegend betraf dies einen Antragsteller, bei dem im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein toxikologisches Gutachten Kokain- sowie Benzoylecgonin-Konzentrationen im Blutserum nachwies und der die Einnahme gegenüber den kontrollierenden Beamten zunächst selbst eingeräumt hatte. Die im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen, nicht näher substantiierten Erklärungsversuche genügten den dargestellten Anforderungen an einen beachtlichen Einwand einer unbewussten Drogenaufnahme nicht.
VG Gelsenkirchen, 11.01.2019 - Az: 7 L 1790/18
ECLI:DE:VGGE:2019:0111.7L1790.18.00
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