Die im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfordert einen wissentlichen Konsum.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - Az: 16 B 231/12
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