Eine Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug (hier: Fahrrad) bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Wer dieses Gutachten nicht fristgerecht beibringt, muss nicht nur mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge rechnen, sondern auch mit einem Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Allein der Nachweis einer kurzzeitigen Abstinenz durch Haaranalyse oder ein beanstandungsfreies Führen von Kraftfahrzeugen im Zeitraum zwischen Tatgeschehen und Bescheiderlass reicht nicht aus, um die Fahreignung wiederherzustellen.
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad als Anlass zur MPU-Anordnung
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Verpflichtung greift unabhängig davon, ob das geführte Fahrzeug fahrerlaubnispflichtig ist. Auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad löst die Pflicht zur MPU-Anordnung aus, wenn die erforderliche Promillegrenze überschritten ist. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen - dies gilt für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ebenso wie für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.Schluss auf Nichteignung: Voraussetzungen und Grenzen
Der Schluss auf die Nichteignung ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). Ist dies der Fall und bleibt die Vorlage des Gutachtens aus, rechtfertigt allein die Nichtbeibringung den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Auf tatsächliche Fahreignungsmängel kommt es dann nicht mehr an.Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Kein geringerer Maßstab
Hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ergibt sich aus § 3 Abs. 2 FeV, dass die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anwendbar sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrzeugführer ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen, sofern sich die fehlende Eignung ergibt - ein Ermessen besteht insoweit nicht. Die gesetzlichen Vorschriften sehen keine Absenkung des Eignungsmaßstabs für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge vor. Ob im Rahmen der materiellen Begutachtung ein differenzierter Ansatz vertretbar sein könnte, ist für die Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV ohne Belang, da es bei unterbliebener Vorlage auf inhaltliche Fragen der Begutachtung nicht mehr ankommt.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


