Die
Adoption eines minderjährigen Kindes durch ein Ehepaar oder durch einen Ehegatten (Stiefkindadoption) setzen eine Mindestehezeit nicht voraus.
Die Mitteilung, vor Ablauf einer Mindestehezeit eine Stellungnahme in der Sache nicht abzugeben, stellt keine hinreichende fachliche Äußerung im Sinne des
§ 189 FamFG dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Mindestehezeit von drei Jahren vor der Adoption eines Kindes lässt sich entgegen der Auffassung der Fachstelle Adoption weder dem Gesetz, noch einer Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter entnehmen, noch ergibt sie sich in dieser Pauschalität im Hinblick auf die in Ansehung des Kindeswohls erforderliche Stabilität der Familie. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, an deren Erarbeitung auch das Landesjugendamt Mainz als Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle mitgewirkt hat, stehen beim Landesjugendamt Mainz zum Download bereit. Aus den Empfehlungen (Stand: Mai 2019) ergeben sich Erfordernisse zu einer konkreten Ehedauer als Voraussetzung tatsächlich nicht. Stattdessen wird zur Bedeutung und Feststellung der partnerschaftlichen Stabilität u. a. folgendes ausgeführt:
„Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können, unabhängig davon, ob es in einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufwächst. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. Dies kann nicht ausschließlich an der Dauer einer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft festgemacht werden. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerberinnen und Bewerbern die Entwicklung und Qualität ihrer Paarbeziehung sowie ihre Kommunikationsstrukturen und Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.“
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