Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Nachbarn besteht dann nicht, wenn gem. § 1004 Abs. 2 BGB die Entfernung überhängender Äste zu dulden ist, weil dem Nachbarn ein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die überhängenden Äste den Gebrauch des Grundstücks der Nachbarn als Beklagten mehr als nur merklich behindern.
Der Sachverständige hat vorliegend nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass allein im Bereich des Gartenweges der Beklagten durch die auf das Grundstück der Beklagten hinüberreichenden Äste der Kiefer und der Blaufichten bis zu 2,30 m über die Grenze in einer Höhe von 1,80 bis zu 3,60 m, im Bereich des Gartenhauses der Beklagten von weniger als 1,70 m gemessen vom Weg am Gartenhaus, südlich in den Weg reichen, so dass dieser nur noch in gebückter Haltung beschritten werden kann. Daneben bestehe eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gebrauchs des Grundstücks durch den Überhang der Kiefer und Fichten aufgrund der Verschmutzung der Wege und Dachflächen mit Harz aus diesen Nadelbäumen.
Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers bleiben hingegen außer Betracht.
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