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Kind zündelt - haften die Eltern?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Brennt durch Zündeln des elf Jahre alten Kindes ein Gartenhaus ab, so besteht nicht zwangsläufig eine Haftung der Eltern.

Im vorliegenden Fall war das Kind nie durch Sachbeschädigung oder Zündeln auffällig geworden, so dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden konnte.

In diesem Alter besteht für Kinder keine ständige Beobachtungspflicht mehr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden.

Bei einem 11-jährigen Jungen verbietet sich eine Überwachung auf Schritt und Tritt sowie eine ständige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern in bestimmten Zeitabschnitten wie bei einem Kleinkind. In diesem Alter muss Kindern ein Spielen im Freien ohne Aufsicht erlaubt sein, wozu auch die Eroberung und das Entdecken von Neuland gehört.

Von Eltern der dem Grundschulalter entwachsenen Kindern kann nicht erwartet werden, dass man die Kinder in jedem Fall von Streichhölzern, Feuerzeugen und dergleichen fernhält und diese für sie völlig unerreichbar aufbewahrt.


OLG Zweibrücken, 28.09.2006 - Az: 4 U 137/05

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0928.4U137.05.0A

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