Entzieht ein Ehegatte ein Anrecht dem Versorgungsausgleich, ohne dass der andere Ehegatte in anderer Weise an dem Anrecht teilhat, rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in gleichem Umfang in umgekehrter Richtung.
Eine Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann bei überobligatorischem Einsatz einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten.
Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen oder herabzusetzen, wenn bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Eine Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann bei überobligatorischem Einsatz einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten.
Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen oder herabzusetzen, wenn bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
AG Gemünden/Main, 08.12.2025 - Az: 002 F 169/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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