Wurde die Wartezeit nicht beachtet, ist eine Verwertbarkeit des gemessenen Wertes der Atemalkoholkonzentration dennoch möglich, wenn dieser sich weit oberhalb des Gefahrengrenzwertes befindet. Für die Beantwortung der Frage nach der Möglichkeit des Ausgleichs der durch die Nichtbeachtung der Wartezeit verursachten Schwankungen der Messwerte durch Vornahme eines Sicherheitsabschlags, ist ein Sachverständiger erforderlich. Allein fehlende Kenntnis über das Trinkverhalten des Betroffenen vor der Kontrolle rechtfertigt nicht die Annahme eines Sturztrunks.
OLG Saarbrücken, 02.04.2013 - Az: Ss B 133/2012 101/12 Owi
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


