Wurde die Wartezeit nicht beachtet, ist eine Verwertbarkeit des gemessenen Wertes der Atemalkoholkonzentration dennoch möglich, wenn dieser sich weit oberhalb des Gefahrengrenzwertes befindet. Für die Beantwortung der Frage nach der Möglichkeit des Ausgleichs der durch die Nichtbeachtung der Wartezeit verursachten Schwankungen der Messwerte durch Vornahme eines Sicherheitsabschlags, ist ein Sachverständiger erforderlich. Allein fehlende Kenntnis über das Trinkverhalten des Betroffenen vor der Kontrolle rechtfertigt nicht die Annahme eines Sturztrunks.
OLG Saarbrücken, 02.04.2013 - Az: Ss B 133/2012 101/12 Owi
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