Der Betriebsrat ist zwar berechtigt, Formulararbeitsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Nachweisgesetz und dem AGB-Recht zu kontrollieren - dieses Überwachungsrecht beschränkt sich jedoch auf eine reine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung. Die Hinzuziehung eines kostenpflichtigen Sachverständigen ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat zuvor alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen - insbesondere das Informationsangebot des Arbeitgebers - ausgeschöpft hat.
Überwachungsaufgabe des Betriebsrats bei Formulararbeitsverträgen
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört die Überwachung der Einhaltung aller zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze. Diese allgemeine Kontrollaufgabe ist nicht von der Existenz konkreter Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte abhängig (vgl. BAG, 19.10.1999 - Az: 1 ABR 75/98). Formulararbeitsverträge, die ein Arbeitgeber standardmäßig bei der Einstellung von Arbeitnehmern verwendet, unterliegen dieser Überwachung insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Nachweisgesetzes und - seit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in den Anwendungsbereich des AGB-Rechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 - auf die §§ 305c bis 310 BGB. Diese Vorschriften stellen Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer dar.Nur Rechtskontrolle - keine Zweckmäßigkeitsprüfung
Das Überwachungsrecht des Betriebsrats ist bei Formulararbeitsverträgen auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob nach Einschätzung eines objektiven Dritten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die verwendeten Vertragsklauseln den Anforderungen des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Die Entwicklung alternativer Vertragsgestaltungen oder die Prüfung rechtspolitischer Zweckmäßigkeitserwägungen ist vom Beteiligungsrecht nicht erfasst. Liegt keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer konkreten Klausel vor, ist auf die instanzgerichtliche Rechtsprechung und, sofern auch diese fehlt, auf das arbeitsrechtliche Schrifttum abzustellen. Das Überwachungsrecht ist auf das Beanstanden von Rechtsverstößen und das Drängen auf Abhilfe beschränkt (vgl. BAG, 10.06.1986 - Az: 1 ABR 59/84; BAG, 09.12.2003 - Az: 1 ABR 44/02).Wann ist ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich?
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Als Sachverständige kommen auch Rechtsanwälte in Betracht, wenn die Erfüllung einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe spezielle Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BAG, 25.04.1978 - Az: 6 ABR 9/75). Die Erforderlichkeit ist dabei keine abstrakte Größe, sondern stets an der konkreten Situation zu messen, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. BAG, 26.02.1992 - Az: 7 ABR 51/90).Vorrang innerbetrieblicher Erkenntnisquellen
Der Anspruch auf Hinzuziehung eines externen und kostenpflichtigen Sachverständigen ist subsidiär. Aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit folgt, dass der Betriebsrat zunächst alle ihm zugänglichen innerbetrieblichen Erkenntnisquellen ausschöpfen muss, bevor die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann (vgl. BAG, 04.06.1987 - Az: 6 ABR 63/85). Dazu zählt insbesondere die Nutzung des Informationsanspruchs nach § 80 Abs. 2 BetrVG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umstände zu unterrichten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei schwieriger Materie kann dies auch eine schriftliche Aufbereitung einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur umfassen.Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen als Zulässigkeitsvoraussetzung
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zunächst beim Arbeitgeber um die Klärung offener Fragen bemüht hat. Der Betriebsrat darf das Informationsangebot des Arbeitgebers nicht pauschal ablehnen - etwa mit dem Argument, die betreffenden Mitarbeiter seien nicht neutral, weil sie an der Ausarbeitung der Vertragsformulare beteiligt waren. Erst wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 2 BetrVG erfolglos geblieben ist oder sich als nicht ausreichend erwiesen hat, kommt die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen in Betracht. Darüber hinaus sind die Betriebsratsmitglieder gehalten, die ihnen zugängliche Fachliteratur auszuwerten, Schulungsangebote zu nutzen (§ 37 Abs. 6, 7 BetrVG) und Einzelauskünfte - etwa durch die Gewerkschaft - einzuholen.Umfangsbegrenzung des Sachverständigenauftrags
Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht, trifft den Betriebsrat die Obliegenheit, durch eigene Vorarbeit den Umfang des Gutachtenauftrags und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber auf das notwendige Maß zu begrenzen. So ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei solchen AGB-Klauseln nicht erforderlich, deren Zulässigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum eindeutig beurteilt ist - etwa bei Klauseln, die nur gesetzliche Vorschriften wiederholen oder auf sie verweisen. Auch bei umstrittenen Klauseln genügt es, wenn der Betriebsrat auf Grundlage eigener oder vom Arbeitgeber vermittelter Kenntnisse erkennen kann, dass die Klausel zumindest als vertretbar angesehen wird.
BAG, 16.11.2005 - Az: 7 ABR 12/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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