Bei der Berechnung des Differenzschadensersatzes sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, sobald sie den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Vertragsschluss übersteigen. Der Restwert ist dabei unabhängig von einer tatsächlichen Weiterveräußerung zu berücksichtigen und kann mittels einer Internetportal-Abfrage abzüglich einer Händlermarge von 15 % geschätzt werden.
Im zu entscheidenden Fall überstiegen die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den vom Kläger behaupteten tatsächlichen Fahrzeugwert bei Vertragsschluss deutlich, sodass der geltend gemachte Differenzschaden vollständig aufgezehrt wurde. Dies galt sowohl bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km als auch bei Zugrundelegung der von der Berufung angeführten Gesamtlaufleistung von 400.000 km.
Differenzschadensersatz und die Frage der Vorteilsausgleichung
Macht ein Geschädigter im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geltend, kann dieser Anspruch durch eine Vorteilsausgleichung vollständig aufgezehrt werden. Der Umstand, dass für die Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung nicht aus. Die Voraussetzungen hierfür hat der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen. Als anzurechnender Vorteil kommt neben den Nutzungen, die der Geschädigte durch den Gebrauch des Fahrzeugs zieht, insbesondere dessen Restwert in Betracht (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).Muss der Restwert tatsächlich realisiert worden sein?
Der Restwert ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Geschädigte ihn durch eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs in seinem Vermögen tatsächlich realisiert hat (vgl. OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - Az: 8 U 383/21; OLG Dresden, 24.08.2023 - Az: 18a U 1969/22; OLG Naumburg, 10.08.2023 - Az: 4 U 73/23). Die zum sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB entwickelten Grundsätze sind insoweit auf den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens übertragbar (vgl. BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21; BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21). Nutzungsvorteile und Restwert sind allerdings erst dann und nur insoweit anspruchsmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags - gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden - übersteigen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21).Wie werden die Nutzungsvorteile berechnet?
Die aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der sogenannten linearen Berechnungsmethode wird hierzu der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (vgl. BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19; BGH, 27.04.2021 - Az: VI ZR 812/20; BGH, 29.09.2021 - Az: VIII ZR 111/20). Die Restlaufleistung ergibt sich aus der Differenz von Kilometerstand bei Ankauf und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km hat in der Rechtsprechung wiederholt Billigung gefunden (vgl. BGH, 29.09.2021 - Az: VIII ZR 111/20; BGH, 27.07.2021 - Az: VI ZR 480/19; BGH, 27.04.2021 - Az: VI ZR 812/20), da die tatsächliche Lebensdauer eines Fahrzeugmotors angesichts der mit zunehmender Nutzungsdauer steigenden Reparaturanfälligkeit zahlreicher Bauteile erfahrungsgemäß oftmals nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrechnung des Nutzungswerts auf den Schadensersatz ist nicht veranlasst, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union zu den damit zusammenhängenden Fragen bereits Stellung genommen hat (vgl. EuGH, 21.03.2023 - Az: C-100/21).Wie wird der Restwert des Fahrzeugs ermittelt?
Der Restwert des Fahrzeugs bestimmt sich nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (vgl. BGH, 13.01.2009 - Az: VI ZR 205/08; OLG Zweibrücken, 12.01.2021 - Az: 8 U 89/17). Die Ermittlung dieses Preises kann im Rahmen des nach § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens anhand des Ergebnisses einer Abfrage auf dem Internetportal „SchwackeNet“ erfolgen, wobei die Fahrzeugbewertung anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer und weiterer fahrzeugspezifischer Parameter einen konkreten Bezug zum jeweiligen Fahrzeug herstellt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Restwert bedarf es hierfür nicht. Da der so ermittelte Wiederbeschaffungswert im Schadensrecht den Preis bezeichnet, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (sogenannter Händlerverkaufspreis, vgl. BGH, 23.05.2017 - Az: VI ZR 9/17), ist von diesem Betrag in einem zweiten Schritt die Händlermarge abzuziehen, die auf 15 % geschätzt werden kann (vgl. BGH, 25.07.2022 - Az: VIa ZR 601/21).Auswirkung auf den Feststellungsantrag
Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die aus einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV resultieren, kommt nicht in Betracht, soweit die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile bereits bei der Schätzung des Differenzschadens zu berücksichtigen und somit in diesen eingepreist sind (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21; BGH, 06.07.2021 - Az: VI ZR 40/20).Im zu entscheidenden Fall überstiegen die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den vom Kläger behaupteten tatsächlichen Fahrzeugwert bei Vertragsschluss deutlich, sodass der geltend gemachte Differenzschaden vollständig aufgezehrt wurde. Dies galt sowohl bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km als auch bei Zugrundelegung der von der Berufung angeführten Gesamtlaufleistung von 400.000 km.
OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - Az: 3 U 20/22
ECLI:DE:LGSAARB:2023:0929.3U20.22.00
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