Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Der Sachverständige hat sich daher bei seinen Erhebungen auf den regionalen Markt zu beschränken.
BGH, 13.01.2009 - Az: VI ZR 205/08
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