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Schmerzensgeldanspruch und Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfällen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls sind gemäß § 104 SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Vorsatz erfordert dabei nicht nur die billigende Inkaufnahme des gefährlichen Verhaltens, sondern auch die billigende Inkaufnahme des konkreten Verletzungserfolgs; dies gilt auch bei einem bloßen Unterlassen des Arbeitgebers trotz Kenntnis einer objektiv gefährlichen Verhaltensweise des Arbeitnehmers.

Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII: Was bedeutet das für Schmerzensgeldansprüche?

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für Personenschäden aus einem Versicherungsfall nur dann, wenn er diesen vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auf sämtliche Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (vgl. BAG, 30.10.2003 - Az: 8 AZR 584/02). Schmerzensgeldansprüche fallen unter den Begriff der immateriellen Schäden und sind damit Personenschäden im Sinne von § 104 SGB VII (vgl. BAG, 10.10.2002 - Az: 8 AZR 103/02).

Hintergrund dieser Haftungsbeschränkung ist, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Dem Geschädigten steht dadurch ein stets solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung, zugleich werden Konflikte zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Haftungsfragen vermieden. Gegen diese Haftungsprivilegierung bestehen trotz des gleichzeitigen Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG, 19.08.2004 - Az: 8 AZR 349/03).

Wann liegt Vorsatz des Arbeitgebers vor?

Die Haftungsbeschränkung entfällt nur, wenn der Handelnde den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen hat. Es genügt dabei nicht, dass lediglich ein für den Unfall ursächliches Verhalten gewollt und gebilligt wurde, ohne dass sich dies auch auf den Unfall selbst erstreckt. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls muss vielmehr auch den konkreten Verletzungserfolg umfassen.

Erforderlich ist danach neben der haftungsbegründenden Kausalität, also dem Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall, auch die haftungsausfüllende Kausalität, mithin der Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Personenschaden. Der erforderliche Vorsatz muss sich somit nicht allein auf die Herbeiführung des Unfalls, sondern auch auf dessen konkrete Folge, den Personenschaden, erstrecken (vgl. BAG, 19.02.2009 - Az: 8 AZR 188/08; BGH, 08.03.2012 - Az: III ZR 191/11).

Vorsatz in diesem Sinne setzt voraus, dass der Handelnde den Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens reicht es in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nicht aus, den möglichen Erfolgseintritt lediglich zu sehen oder ihm gegenüber gleichgültig zu sein. Bedingter Vorsatz liegt erst dann vor, wenn der möglicherweise eintretende Erfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt oder zumindest in Kauf genommen wird; er muss dabei weder gewünscht noch beabsichtigt sein und kann sogar unerwünscht sein (vgl. BAG, 08.12.1970 - Az: 1 AZR 81/70).

Kann Vorsatz auch durch Unterlassen begründet werden?

Auch gegenüber einem Arbeitgeber, der von einem objektiv gefährlichen Verhalten seines Arbeitnehmers Kenntnis hat und dennoch untätig bleibt, kann der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens in Form eines Unterlassens erhoben werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber das gefährliche Verhalten nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern dessen Fortführung duldet und den daraus resultierenden möglichen Verletzungserfolg billigend in Kauf nimmt.

Vorliegend hatten die Geschäftsführer der Beklagten unstreitig mehrfach beobachtet, wie der Kläger eine objektiv gefährliche Arbeitsweise praktizierte, indem er sich auf der Gabel eines Hubwagens stehend mittels eines Stocks in die Höhe beförderte, um an höher gelagerte Ware zu gelangen. Diese Praxis war zudem Gegenstand einer Mitarbeiterbesprechung gewesen. Der Nachweis, dass die Beklagte dieses Verhalten geduldet oder gar angeordnet hatte, ließ sich jedoch nicht führen. Die Beweisaufnahme ergab im Gegenteil, dass die Nutzung des Stocks zum Zweck des Hochfahrens aus Sicherheitsgründen untersagt worden war und ein Mitarbeiter wegen dieser Praxis von einem Geschäftsführer ausdrücklich zurechtgewiesen worden war. Auch die Anschaffung eines Arbeitskorbs, der ein sicheres Anheben von Personen ermöglichte, sprach gegen eine Duldung der gefährlichen Praxis.

Welche Rolle spielt ein möglicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften?

Ob der Arbeitgeber gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, ist für die Frage der vorsätzlichen Unfallverursachung nicht entscheidend. Selbst wenn dem Arbeitgeber eine vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften vorzuwerfen wäre, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung (vgl. BAG, 10.10.2002 - Az: 8 AZR 103/02; BAG, 02.03.1989 - Az: 8 AZR 416/87). Aus einem möglichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften folgt insbesondere nicht, dass damit auch die konkrete Unfallfolge, also der eingetretene Personenschaden, billigend in Kauf genommen wurde. Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs sind mithin getrennt zu prüfende Voraussetzungen.


LAG Schleswig-Holstein, 27.03.2019 - Az: 6 Sa 374/18

ECLI:DE:LARBGSH:2019:0327.6SA374.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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