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Leiche überfahren: Strafbarkeit wegen Unfallflucht scheidet aus

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB setzt voraus, dass durch ein verkehrstypisches Ereignis ein nicht nur belangloser Sach- oder Personenschaden entstanden ist. Dabei müssen die Schäden zur Tatzeit objektiv erkennbar und rechtlich relevant sein.

Das bloße Überfahren einer Leiche erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar kann eine Leiche im zivilrechtlichen Sinn als Sache gelten, sie besitzt jedoch keinen wirtschaftlichen Wert, dessen Beschädigung einen ersatzfähigen Schaden auslöst. Auch aus dem Totenfürsorgerecht oder dem Pietätsempfinden der Angehörigen ergibt sich kein vermögensrechtlich relevanter Schaden im Sinne des § 142 StGB.

Mangels feststellbaren Schadens liegt damit kein Unfall im Sinne der Vorschrift vor, sodass ein strafbares Entfernen vom Unfallort nicht gegeben ist. Selbst bei unterstellter Tatbestandsverwirklichung fehlt es zudem an einem objektiv messbaren bedeutenden Schaden, der Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschuldigte soll am 19.04.202.5 mit ihrem PKW den Pastorenweg in Iserlohn befahren haben. In Höhe der Hausnummer 4 soll sie gegen 12:40 Uhr den Leichnam der Verstorbenen pp. überfahren haben. Anschließend soll sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernt haben, ohne Feststellungen zu ihrer Person oder zu der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft war - jedenfalls zum gegenwärtigen Ermittlungszeitpunkt - zurückzuweisen.

Es fehlt dringender Tatverdacht hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach § 142 StGB setzt dies das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr voraus. Dabei handelt es sich um jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. Der insoweit notwendige Schadenseintritt ist aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Maßgebend für den Schaden sind dabei nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls, die zur Tatzeit bereits eingetreten sind.

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