Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine mitreisende Ehefrau, Frau N2, die Rundreise „Durch das Reich der Inka“ in Peru und Bolivien.
Der Kläger verlangt
Reiseminderung und stützt sich dabei darauf, dass eine Unterbringung im 3-Sterne-Hotel Osira in La Paz mangelhaft gewesen sei.
Dabei stützt er sich darauf, dass dieser Raum klein, abgewohnt und muffig sowie die Einrichtungen veraltet waren, wobei sie aber für eine Nacht gerade noch akzeptabel gewesen seien.
Es sei allerdings Nächtens durch dünne, einfach verglaste und zudem undichte Holzrahmentüren vom öffentlichen Verkehrsraum von einem in der Nähe gelegenen öffentlichen Platz erheblicher Straßenverkehrslärm ins Zimmer gedrungen, so dass man nicht hätte schlafen können.
Abhilfe durch den Reiseleiter sei nicht möglich gewesen.
Des weiteren seien drei weitere Hotelaufenthaltstage
mangelhaft gewesen.
Im Hotel Don Bosco in Cusco, einem ehemaligen vierflügeligen Gebäudekomplexes eines Klosters, befand sich im Innenhof ein Sport- und Bolzplatz wegen der Kombination aus Hotel und Schule. Der Ballspielplatz wurde tagsüber benutzt; allerdings um 10.00 Uhr abends hörte der Lärm auf.
Das Zimmer 207, in dem sie untergebracht worden sind, sei für den Kläger rund seine mitreisende Ehefrau unerträglich gewesen.
Die Beklagte hält den Reisezustand für landesüblich, jedenfalls die Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Ehefrau für landestypisch und marginal.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet. Klägerseits werden nur unerhebliche Reisemängel geltend gemacht. Dabei ist der gesamte Zuschnitt der Reise zu berücksichtigen.
Vor allem sind Reise- und Besichtigungstage erwähnt zu international bedeutenden und anerkannten Ausflugszielen wie Titicacasee, Inkafestungen Machu Picchu u. a. Der Reisecharakter ist vor allem der Reise durch das Land gewidmet. Die Übernachtungen sind demgegenüber nahezu zu vernachlässigen.
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