Beantwortet der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Nachfragen des Kaskoversicherers zu einem angezeigten Fahrzeugdiebstahl nicht, liegt darin regelmäßig eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis ist in derartigen Fällen nicht geführt, wenn dem Versicherer durch die verzögerte Vorlage von Unterlagen und Fahrzeugschlüsseln eigene Ermittlungsmöglichkeiten dauerhaft abgeschnitten wurden.
Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind hierbei die allgemeinen Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen. Bestehen in einer solchen Aussage nicht aufgelöste Widersprüche zu zentralen Randumständen des behaupteten Geschehens, kann dies dazu führen, dass der Nachweis des äußeren Bildes nicht als erbracht angesehen wird. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Beweiswürdigung dem Versicherungsnehmer nicht automatisch unterstellt, er habe den Versicherungsfall vorgetäuscht; es genügt bereits, dass keine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gebildet werden kann, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
Fordert der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich zur Vorlage bestimmter Unterlagen - etwa Kaufvertrag, Reparaturrechnungen oder Wartungsnachweise - auf und kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nach, liegt hierin objektiv eine Obliegenheitsverletzung. Für die subjektive Seite genügt bereits bedingter Vorsatz. Erforderlich ist insoweit das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein einer entsprechenden Verhaltensnorm; eine Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - Az: 5 U 6/06). Räumt der Versicherungsnehmer ein, die Bearbeitung eines Fragebogens wiederholt und über einen längeren Zeitraum bewusst zurückgestellt zu haben, spricht dies für ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten, da hieraus die Kenntnis von der Aufforderung sowie das Bewusstsein eines Verstoßes hiergegen folgt.
Anders liegt der Fall, wenn dem Versicherer durch das langjährige Vorenthalten von Fahrzeugschlüsseln und weiteren angeforderten Dokumenten eigenständige Ermittlungsmöglichkeiten zur Prüfung des angezeigten Versicherungsfalls vollständig abgeschnitten werden. Insbesondere die Untersuchung von Fahrzeugschlüsseln kann Rückschlüsse auf die Stimmigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zum Abstellort und zur Entwendung zulassen (vgl. BGH, 07.07.2004 - Az: IV ZR 265/03). Werden solche Nachweismöglichkeiten durch eine mehrjährige Verzögerung faktisch vereitelt, lässt sich der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis regelmäßig nicht mehr führen, da die entstandenen Nachteile angesichts des Zeitablaufs nicht mehr behoben werden können.
Beweislast für einen Fahrzeugdiebstahl
In der Kfz-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, also für die von ihm behauptete Entwendung des Fahrzeugs. Zu seinen Gunsten gelten jedoch Beweiserleichterungen nach einem dreistufigen Modell. Auf der ersten Stufe genügt der Nachweis eines äußeren Bildes des Diebstahls: Der Versicherungsnehmer muss lediglich belegen, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis, kann der Versicherer auf einer zweiten Stufe seinerseits Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergibt. Erst wenn dies gelingt, obliegt dem Versicherungsnehmer auf einer dritten Stufe der Vollbeweis der bedingungsgemäßen Entwendung.Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind hierbei die allgemeinen Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen. Bestehen in einer solchen Aussage nicht aufgelöste Widersprüche zu zentralen Randumständen des behaupteten Geschehens, kann dies dazu führen, dass der Nachweis des äußeren Bildes nicht als erbracht angesehen wird. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Beweiswürdigung dem Versicherungsnehmer nicht automatisch unterstellt, er habe den Versicherungsfall vorgetäuscht; es genügt bereits, dass keine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gebildet werden kann, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
Wann liegt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor?
Nach den regelmäßig in Kraftfahrtversicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen (hier: E.1.3 AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, und die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses sowie zum Schadenumfang wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Aufklärungsobliegenheit dient dem berechtigten Interesse des Versicherers, den geltend gemachten Anspruch sachgerecht zu prüfen.Fordert der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich zur Vorlage bestimmter Unterlagen - etwa Kaufvertrag, Reparaturrechnungen oder Wartungsnachweise - auf und kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nach, liegt hierin objektiv eine Obliegenheitsverletzung. Für die subjektive Seite genügt bereits bedingter Vorsatz. Erforderlich ist insoweit das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein einer entsprechenden Verhaltensnorm; eine Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - Az: 5 U 6/06). Räumt der Versicherungsnehmer ein, die Bearbeitung eines Fragebogens wiederholt und über einen längeren Zeitraum bewusst zurückgestellt zu haben, spricht dies für ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten, da hieraus die Kenntnis von der Aufforderung sowie das Bewusstsein eines Verstoßes hiergegen folgt.
Welche Bedeutung hat der Kausalitätsgegenbeweis?
Nach den einschlägigen Bestimmungen (hier: E.5.2 AKB) entfällt die Leistungsfreiheit des Versicherers trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. An dieser Kausalität kann es etwa fehlen, wenn eigene Ermittlungen des Versicherers ohnehin nicht über das hinausgegangen wären, was die Ermittlungsbehörden bereits durchgeführt haben (vgl. BGH, 04.04.2001 - Az: IV ZR 63/00).Anders liegt der Fall, wenn dem Versicherer durch das langjährige Vorenthalten von Fahrzeugschlüsseln und weiteren angeforderten Dokumenten eigenständige Ermittlungsmöglichkeiten zur Prüfung des angezeigten Versicherungsfalls vollständig abgeschnitten werden. Insbesondere die Untersuchung von Fahrzeugschlüsseln kann Rückschlüsse auf die Stimmigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zum Abstellort und zur Entwendung zulassen (vgl. BGH, 07.07.2004 - Az: IV ZR 265/03). Werden solche Nachweismöglichkeiten durch eine mehrjährige Verzögerung faktisch vereitelt, lässt sich der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis regelmäßig nicht mehr führen, da die entstandenen Nachteile angesichts des Zeitablaufs nicht mehr behoben werden können.
OLG Hamm, 19.12.2018 - Az: 20 U 155/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1219.20U155.18.00
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