Wurde eine erhebliche Alkoholisierung (BAK 2,79 Promille) zum Unfallzeitpunkt gegenüber der Unfallversicherung verschwiegen, kann es sich um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung handeln, was die Leistungsfreiheit der Versicherung zur Folge hat. Die
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OLG Saarbrücken, 17.07.2006 - Az: 5 U 6/06-1
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