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Unfall - Versicherung zahlt nicht, wenn 2,79 Promille verschwiegen werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde eine erhebliche Alkoholisierung (BAK 2,79 Promille) zum Unfallzeitpunkt gegenüber der Unfallversicherung verschwiegen, kann es sich um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung handeln, was die Leistungsfreiheit der Versicherung zur Folge hat. Die

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OLG Saarbrücken, 17.07.2006 - Az: 5 U 6/06-1


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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