Wird ein Fahrzeugdiebstahl bei der Versicherung geltend gemacht, so sind dieser auf Anforderung kurzfristig die Originalfahrzeugschlüssel zu überlassen. Weigert sich der Versicherungsnehmer, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die die Versicherung von ihrer Leistungspflicht freistellt. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherung aus der Zurückhaltung letztendlich kein Nachteil entstanden ist.
BGH - Az: IV ZR 265/03
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