Ein in Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit ist bei einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag mit Haftungsfreistellung nach Art der Vollkaskoversicherung unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jedoch nicht der ersatzlose Wegfall des Haftungsvorbehalts, sondern der Grundgedanke des § 81 Abs. 2 VVG, wonach sich die Ersatzpflicht nach der Schwere des Verschuldens im Einzelfall bemisst. Dies gilt entsprechend für die Haftung eines berechtigten Fahrers, der nicht selbst Mieter ist, sofern dessen Haftungsfreistellung in den Vermietbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Die entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG stellt keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion untersagt es, eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückzuführen, weil dies dem Verwender ermöglichen würde, risikolos einseitig zu seinen Gunsten formulierte Klauseln zu verwenden. Tritt hingegen anstelle der unwirksamen Klausel das dispositive Gesetzesrecht, wird gerade der Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht, den Vertragspartner des Verwenders vor unwirksamen Klauseln zu schützen und auf einen interessengerechten Inhalt hinzuwirken.
Vorliegend hatte der Fahrer eines gewerblich angemieteten Fahrzeugs nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, bei dem am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Das Berufungsgericht hatte die Haftung des Fahrers unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Haftungsklausel auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit unzutreffend bestimmt hatte; maßgeblich ist stattdessen, wie schwer das Verschulden des Fahrers nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist, worüber nunmehr erneut zu entscheiden ist.
Haftungsfreistellung im gewerblichen Kfz-Mietvertrag
Bei gewerblichen Kraftfahrzeugmietverträgen wird regelmäßig gegen ein gesondertes Entgelt eine Haftungsfreistellung vereinbart, die der Mieter nach dem Vorbild einer Kaskoversicherung erwirbt. Der Mieter haftet dann für Schäden am Fahrzeug nur noch in Höhe einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Häufig sehen die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieter jedoch vor, dass diese Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat - in diesem Fall soll die volle Haftung ohne jede Begrenzung eingreifen. Ob eine solche pauschale Klausel wirksam ist, bemisst sich an § 307 BGB.Wirksamkeit orientiert sich am Maßstab der Fahrzeugvollversicherung
Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Mietvertrags eine entgeltliche Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung, darf der Mieter darauf vertrauen, dass der Umfang des vertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer und Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Diese Erwartung ist Ausdruck der aus Treu und Glauben folgenden Verpflichtung des gewerblichen Vermieters, die Interessen künftiger Vertragspartner bereits bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Maßstab für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist deshalb das Leitbild der Fahrzeugvollversicherung.Ist ein pauschaler Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit wirksam?
Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 gilt in der Fahrzeugvollversicherung nicht mehr das frühere Alles-oder-nichts-Prinzip. Nach § 81 Abs. 2 VVG führt grobe Fahrlässigkeit nicht mehr zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes; der Versicherer ist vielmehr berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine Allgemeine Versicherungsbedingung, die abweichend hiervon die volle Haftung des Versicherungsnehmers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist regelmäßig nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Da sich der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild dieser Fahrzeugvollversicherung zu orientieren hat, ist eine in Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Klausel, die für den Fall grober Fahrlässigkeit undifferenziert die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers vorsieht, aus denselben Gründen unwirksam.Welche Rechtsfolge hat die Unwirksamkeit der Klausel?
Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, sind gemäß § 306 Abs. 2 BGB vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als Ersatzregelung heranzuziehen. Erst wenn eine solche gesetzliche Regelung nicht zur Verfügung steht, kommt ein ersatzloser Wegfall der Klausel oder eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Da sich die mietvertragliche Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert, steht mit § 81 VVG eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandenen Lücke geeignet ist. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt daher der Grundgedanke des § 81 Abs. 2 VVG entsprechend. Der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, ist insoweit dem Versicherer gleichzustellen. Für die Frage, in welchem Umfang Schadensersatz verlangt werden kann, kommt es demnach auf die Schwere des Verschuldens im Einzelfall an; ein ersatzloser Wegfall des Haftungsvorbehalts scheidet ebenso aus wie eine unbeschränkte volle Haftung des Mieters oder Fahrers.Die entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG stellt keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion untersagt es, eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückzuführen, weil dies dem Verwender ermöglichen würde, risikolos einseitig zu seinen Gunsten formulierte Klauseln zu verwenden. Tritt hingegen anstelle der unwirksamen Klausel das dispositive Gesetzesrecht, wird gerade der Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht, den Vertragspartner des Verwenders vor unwirksamen Klauseln zu schützen und auf einen interessengerechten Inhalt hinzuwirken.
Was gilt für den berechtigten Fahrer, der nicht Mieter ist?
Sehen die Allgemeinen Vermietbedingungen vor, dass dem berechtigten Fahrer der gleiche Umfang der Haftungsfreistellung gewährt wird wie dem Mieter selbst, ist die dargestellte Wertung auf das Verhältnis des Vermieters zum berechtigten Fahrer zu übertragen. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht in diesem Fall auch hinsichtlich des Verhaltens des berechtigten Fahrers, so dass eine entgegenstehende, undifferenzierte Haftungsklausel auch ihm gegenüber unwirksam ist und ebenfalls durch den Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG ersetzt wird.Vorliegend hatte der Fahrer eines gewerblich angemieteten Fahrzeugs nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, bei dem am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Das Berufungsgericht hatte die Haftung des Fahrers unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Haftungsklausel auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit unzutreffend bestimmt hatte; maßgeblich ist stattdessen, wie schwer das Verschulden des Fahrers nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist, worüber nunmehr erneut zu entscheiden ist.
BGH, 11.10.2011 - Az: VI ZR 46/10
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