Die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Betreuten ist verfahrensfehlerhaft, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig vor der Anhörung bestellt und am Verfahren beteiligt wird und dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht im vollen Wortlaut zugänglich gemacht wird.
Eine über die gesetzliche Regelhöchstdauer von einem Jahr hinausgehende Unterbringung bedarf zudem einer eigenständigen, auf konkrete Feststellungen gestützten Begründung der offensichtlich langen Unterbringungsbedürftigkeit.
Vorliegend war die Verfahrenspflegerin erst mit der Endentscheidung bestellt worden, sodass sie weder vom Anhörungstermin Kenntnis hatte noch an diesem teilnehmen konnte. Damit war bereits die erstinstanzliche Anhörung verfahrensfehlerhaft, sodass das Beschwerdegericht zu einer erneuten Anhörung verpflichtet gewesen wäre.
Eine über die gesetzliche Regelhöchstdauer von einem Jahr hinausgehende Unterbringung bedarf zudem einer eigenständigen, auf konkrete Feststellungen gestützten Begründung der offensichtlich langen Unterbringungsbedürftigkeit.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand der Entscheidung war die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Betreuten nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Im Mittelpunkt standen zum einen die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die persönliche Anhörung des Betroffenen nach §§ 319, 68 Abs. 3 FamFG, zum anderen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine über die gesetzliche Regelhöchstdauer hinausgehende Unterbringung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG.Welche Bedeutung hat die persönliche Anhörung im Unterbringungsverfahren?
Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht besteht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren fort. Zwar erlaubt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht, von einer erneuten Anhörung abzusehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erstinstanzliche Anhörung ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist (vgl. BGH, 13.04.2022 - Az: XII ZB 267/21).Wann ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient der Wahrung der Belange des Betroffenen im Verfahren. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person soll der Betroffene fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist deshalb im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Kann das Gericht bereits vor der Anhörung erkennen, dass ein Verfahrenspfleger erforderlich ist, ist dieser regelmäßig schon vor der abschließenden Anhörung zu bestellen und rechtzeitig über den Anhörungstermin zu benachrichtigen, damit er sein eigenes Anhörungsrecht wahrnehmen kann. Eine Anhörung ohne die Möglichkeit der Beteiligung des Verfahrenspflegers ist verfahrensfehlerhaft (vgl. BGH, 13.04.2022 - Az: XII ZB 267/21).Vorliegend war die Verfahrenspflegerin erst mit der Endentscheidung bestellt worden, sodass sie weder vom Anhörungstermin Kenntnis hatte noch an diesem teilnehmen konnte. Damit war bereits die erstinstanzliche Anhörung verfahrensfehlerhaft, sodass das Beschwerdegericht zu einer erneuten Anhörung verpflichtet gewesen wäre.
Welche Anforderungen gelten für die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens?
Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG erörtert das Gericht im Rahmen der Anhörung unter anderem das Ergebnis des eingeholten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich vom vollständigen Inhalt des nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachtens Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, 09.10.2024 - Az: XII ZB 253/24). Von der vorherigen Bekanntgabe kann nur unter den entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, weil die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder gefährden könnte, muss ein Verfahrenspfleger bestellt und diesem das Gutachten übergeben werden; zudem muss die - regelmäßig auf einen gerichtlichen Hinweis gestützte - Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger den Inhalt mit dem Betroffenen bespricht (vgl. BGH, 09.10.2024 - Az: XII ZB 253/24).Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 13.11.2024 - Az: XII ZB 282/24
ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


