In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach
§ 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (
§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.
Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des
§ 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die im Januar 2009 geborene Betroffene wendet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung bis längstens 6. März 2025.
Mit einem an das Amtsgericht als Betreuungsgericht gerichteten Schreiben vom 28. November 2023 hat die Mutter der Betroffenen die Genehmigung einer Unterbringung ihrer Tochter in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beantragt. Mit Beschluss vom 7. März 2024 hat das Familiengericht gemäß
§ 1631 b Abs. 1 BGB die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe bis längstens 6. März 2025 genehmigt.
Nach Anhörung der Betroffenen hat das Oberlandesgericht deren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
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