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§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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