Nimmt ein Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung eine Kündigung freiwillig zurück, bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an und fordert zur Arbeitsaufnahme auf, dokumentiert er damit, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist; das Nachschieben bereits bekannter Kündigungsgründe ist dann ausgeschlossen.
Streit um Kündigung und Auflösungsantrag
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber das behauptete Fehlverhalten nachweisen kann. Wenn der Arbeitnehmer nach unwirksamer Kündigung einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG stellt, tritt die Frage hinzu, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann. Dem vorliegenden Fall lag ein Streit nach einem Vier-Augen-Gespräch zugrunde, in dem sich beide Seiten gegenseitig Beleidigungen und Bedrohungen vorwarfen. Beide Seiten räumten ein, ihre Behauptungen nicht beweisen zu können.Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
Eine außerordentliche Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB Tatsachen voraus, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Beleidigung und Bedrohung des Geschäftsführers können zwar je nach den Umständen grundsätzlich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu tragen. Kann der Arbeitgeber das bestrittene Fehlverhalten aber nicht nachweisen, ist die Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, wenn sie auf denselben, nicht beweisbaren Vorwurf gestützt wird und sich daher nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG als sozial gerechtfertigt erweist.Welche Bedeutung hat die Rücknahme einer Kündigung?
Nimmt der Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung aus freien Stücken eine streitige Kündigung zurück, bietet er an, das Arbeitsverhältnis „als ungekündigt und ununterbrochen“ fortzusetzen, und fordert er den Arbeitnehmer zugleich auf, die Arbeit am nächsten Arbeitstag wieder aufzunehmen, so bringt er dies mit nicht zu steigernder Deutlichkeit zum Ausdruck: Er hält die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch in Kenntnis der früher vorgebrachten Kündigungsgründe für zumutbar. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auf unbestimmte Zeit. Damit entfällt die Grundlage für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Rücknahme in prozessualer Hinsicht dem Stellenwert eines Anerkenntnisses entspricht.Wird die Erklärung gegenstandslos, wenn der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot ablehnt?
Die Erklärung, sich auf die Kündigung nicht mehr zu berufen, ist von dem anschließenden Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sie ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot annimmt. Lehnt er es ab, wird die Erklärung nicht gegenstandslos; der Arbeitgeber muss sich daran festhalten lassen. Ein späterer Versuch, die Kündigung doch noch zu rechtfertigen, scheitert daher bereits an dieser Bindung. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber die Erklärung in voller Kenntnis der später zur Rechtfertigung herangezogenen Umstände abgegeben hat.Urteil freischalten
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LAG Köln, 06.11.2008 - Az: 7 Sa 786/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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