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Unfall-Reparatur bestätigt: Versicherer muss Daten aus dem HIS löschen lassen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, sind die Kosten einer Reparaturbestätigung als Schaden ersatzfähig, und der Nutzungsausfall umfasst auch die zwischen den Reparaturtagen liegenden Wochenendtage.

Legt der Geschädigte dem Versicherer eine ausreichende Reparaturbestätigung vor, entfällt dessen Speicherinteresse, sodass er auf die Löschung der an den Prüfdienstleister und das HIS gemeldeten Daten hinwirken muss.

Wie wird der Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung bemessen?

Zum ersatzfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall zählt der Nutzungsausfall, wenn der Geschädigte während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss (vgl. Hamann/Kuhn, in: Buschbell/Höke, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage 2020, § 24 Rdnrn. 157-163). Die Ersatzfähigkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden nicht tatsächlich reparieren lässt, sondern gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Der Anspruch besteht in diesem Fall allerdings nur für diejenige Dauer, die für die Reparatur objektiv erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine tatsächlich durchgeführte Selbstreparatur länger gedauert haben sollte (vgl. Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 3 Rdnr. 193 m.w.N.).

Bei der Bemessung der Ausfalldauer ist zu berücksichtigen, dass Werkstätten regelmäßig nicht an Samstagen und Sonntagen arbeiten. Wird die Reparaturdauer mit sechs Werktagen angesetzt, liegen bei einer 5-Tage-Arbeitswoche zwangsläufig zwei Wochenendtage zwischen den Arbeitstagen, an denen das Fahrzeug ebenfalls nicht genutzt werden kann. Daraus ergibt sich ein Nutzungsausfall von insgesamt acht Tagen (vgl. auch Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 310). Ein Anspruch auf Ausgleich lediglich einer fiktiven Nutzungsausfallzeit ohne Bezug zur erforderlichen Reparaturdauer besteht damit nicht; maßgeblich ist die objektiv erforderliche Dauer.

Auf welcher Grundlage wird die Reparaturdauer geschätzt?

Steht die Haftung dem Grunde nach fest, ist die Bemessung des Schadensersatzes als Frage der Rechtsfolgen gemäß § 287 ZPO der ermessensgeleiteten Schätzung des Gerichts überlassen. Legt ein Sachverständiger die Reparaturdauer nachvollziehbar dar, indem er die durchzuführenden Arbeiten und die dafür anzusetzenden Arbeitswerte im Einzelnen aufschlüsselt, kann das Gericht seine Schätzung hierauf stützen. Dem steht die pauschale Einschätzung eines Prüfdienstleisters des Versicherers nicht entgegen, wenn diese keine spezifischen Tatsachen nennt, aus denen sich eine kürzere Reparaturzeit ergeben soll. Erforderlich sind konkrete Einwendungen dazu, ob und welche der angesetzten Arbeitswerte unzutreffend sein sollen. Dass der Versicherer den Schaden im Ergebnis nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gemäß dessen Feststellungen reguliert hat, spricht zusätzlich gegen die Berechtigung der Einwände.

Sind die Kosten einer Reparaturbestätigung zu ersetzen?

Die Reparaturbestätigung ist ein Beweismittel für die Durchführung der Reparatur. Sie ist Voraussetzung dafür, im Falle eines erneuten Verkehrsunfalls die strenge Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Beseitigung des Vorschadens erfüllen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - Az: 1 U 32/14). Ihre Kosten zählen daher zum ersatzfähigen Schaden. Dies gilt umso mehr, wenn der Unfall bereits an das HIS gemeldet worden ist und die Frage nach der Reparatur bei einer erneuten Beschädigung deshalb naheliegend gestellt werden kann (vgl. Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 309).

Offen bleiben kann, welche allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an eine Reparaturbestätigung mit Blick auf einen HIS-Eintrag zu stellen sind. Jedenfalls ist eine Bestätigung ausreichend, wenn sie von demjenigen Sachverständigen stammt, der zuvor bereits Umfang und Inhalt der erforderlichen Reparaturmaßnahmen festgestellt hat. In diesem Fall ist sie auch ohne ausdrücklichen Vermerk dahin zu verstehen, dass die Reparatur gemäß den Anforderungen des zuvor erstellten Gutachtens erfolgt ist. Dieser Bezug wird besonders deutlich, wenn die Bestätigung auf eine „Nachuntersuchung“ des Fahrzeugs Bezug nimmt. Gemeinsam mit dem dem Versicherer vorliegenden Ausgangsgutachten bildet sie dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis, dass die Reparatur im festgestellten Umfang stattgefunden hat.

Der Einwand, der Sachverständige habe für die Bestätigung unnötigerweise kostenauslösend Lichtbilder angefertigt, greift nicht durch, wenn der Sachverständige lediglich eine Honorarpauschale abgerechnet hat und keine Zweifel an deren Höhe bestehen.

Wann kann die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden?

Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein der Datenerhebung oder -speicherung zugrunde liegendes Prüfverfahren endgültig abgeschlossen ist (vgl. EuGH, 20.12.2017 - Az: C-434/16). Die Löschung hat der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen. Hat ein Dritter die fortlaufende Speicherung bei dem Verantwortlichen veranlasst, ist dieser Dritte im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet, auf den Verantwortlichen einzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, 06.09.2018 - Az: 16 U 193/17). Der Versicherer, der Daten an Dritte übermittelt hat, muss danach auf deren Löschung hinwirken.

Die Weitergabe eines Sachverständigengutachtens einschließlich der Daten des Geschädigten an einen Prüfdienstleister zur Überprüfung der Kalkulation ist im Rahmen der Schadensregulierung berechtigt (siehe z.B. OLG Frankfurt, 12.02.2019 - Az: 11 U 114/17). Der Löschungsanspruch folgt daher nicht aus einer anfänglich unzulässigen Übermittlung, sondern daraus, dass der Prüfauftrag abgeschlossen und der Schaden zwischen den Parteien ausgeglichen ist. Damit ist der Zweck der weiteren Speicherung entfallen.

Das berechtigte Interesse des Versicherers, fiktiv abgerechnete Schäden zur Verhinderung künftiger Versicherungsbetrügereien an das HIS zu melden, überwiegt ursprünglich das Interesse des Geschädigten an informationeller Selbstbestimmung (vgl. OLG Hamm, 14.02.2018 - Az: 11 U 126/17; LG Münster, 04.08.2017 - Az: 16 O 93/17; LG Kassel, 25.02.2014 - Az: 1 S 172/13). Dieses Interesse entfällt jedoch, sobald der Geschädigte dem Versicherer eine ausreichende Reparaturbestätigung vorlegt, aus der sich die vollständige und fachgerechte Beseitigung des Schadens ergibt. Der Zweck der Speicherung, eine doppelte Abrechnung des bereits regulierten Schadens bei Meldung eines vermeintlich neuen Unfalls zu vermeiden, ist dann erfüllt: Durch die bestätigte vollständige Reparatur ist eine erneute Liquidation schon der Sache nach ausgeschlossen. Einer fortlaufenden Speicherung im HIS bedarf es deshalb nicht, und der Versicherer hat auf die Löschung hinzuwirken.

Besteht ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Datenweitergabe?

Ein Unterlassungsanspruch scheitert aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.

Erstens fehlt es an einer anfänglich rechtswidrigen Übermittlung. Sowohl die Weitergabe an den Prüfdienstleister als auch die Meldung an das HIS waren durch berechtigte Interessen des Versicherers gerechtfertigt. Dass Daten in anderer Weise unzulässig weitergegeben worden wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zweitens fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Zwar indiziert eine stattgehabte rechtswidrige Beeinträchtigung grundsätzlich die Vermutung ihrer Wiederholung (vgl. BGH, 30.10.1998 - Az: V ZR 64/98 bezüglich Eigentumsverletzungen; Spohnheimer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2021, § 1004 Rdnr. 269.1). Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn die Störung auf einer einmaligen Sondersituation beruht (vgl. BGH, 08.02.1994 - Az: VI ZR 286/93; OLG Saarbrücken, 02.08.2013 - Az: 1 UH 1/13) oder sich die Umstände grundlegend geändert haben (vgl. OLG Schleswig, 28.02.2012 - Az: 11 U 64/10). Eine solche Sondersituation liegt vor, wenn die Beteiligten ausschließlich durch einen zufälligen Unfall aufeinandergetroffen sind und keine weitere Verbindung besteht, die ein erneutes Aufeinandertreffen mehr als nur unwahrscheinlich machen würde. Dass der Geschädigte nochmals in einen Unfall mit Beteiligung desselben Versicherers verwickelt wird und es erneut zu einer Datenweitergabe kommt, ist danach kaum anzunehmen. Ohne Unterlassungsanspruch bleibt auch die Androhung von Ordnungsmitteln ohne Erfolg.


LG Schweinfurt, 12.04.2021 - Az: 23 O 899/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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